Bundesregierung (Deutschland) ‘BReg’
Die Bundesregierung (BReg), auch Bundeskabinett genannt, ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und übt die Exekutivgewalt auf Bundesebene aus. Sie besteht gemäß Art. 62 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Deutschen Bundestag gewählt, vom Bundespräsidenten ernannt und vom Präsidenten des Deutschen Bundestages vereidigt. Der Bundeskanzler schlägt danach dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor. Diese werden ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt und vom Bundestagspräsidenten vereidigt.
Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin (§ 3 Abs. 1 Berlin/Bonn-Gesetz). Die Regierung hat Einfluss auf die Legislative, weil sie Gesetzesentwürfe in den Deutschen Bundestag einbringen und zu Gesetzesentwürfen des Bundesrates Stellung nehmen kann.
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
Seit dem 28. Juni 2022 ist die schwarz-grüne Regierung aus CDU und Bündnis 90/Die Grünen unter Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) im Amt.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik der Landesregierung und trägt dafür die Verantwortung (sogenannte Richtlinienkompetenz). Er leitet die Geschäfte der Landesregierung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident wird vom Landtag Nordrhein-Westfalen aus seiner Mitte im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt; für die nächsten zwei Wahlgänge genügt eine relative Mehrheit, der vierte Wahlgang wird als Stichwahl abgehalten. Die übrigen Regierungsmitglieder werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen; ein Regierungsmitglied wird vom Ministerpräsidenten zu seinem Stellvertreter bestimmt.
Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Da das Amt der Landesminister an das Amtsende des Ministerpräsidenten gekoppelt ist, enden zu diesem Zeitpunkt auch deren Ämter, ebenfalls bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten oder bei seiner Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum.
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (kurz: Deutsche Finanzagentur) ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlagen sind § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWV) und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (BSchuWG).
Polizei
Ärmel- und Mützenabzeichen der 16 Landespolizeien und des ehemaligen Bundesgrenzschutzes.
Die Polizei in Deutschland, bestehend aus den Polizeibehörden der Länder und des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag), bezeichnet die Gesamtheit aller polizeilichen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland. Hauptaufgaben sind die Abwehr von Gefahren jeglicher Art und die Aufklärung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Polizei hierzulande ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und bildet einen wesentlichen Bestandteil der inneren Sicherheit.
Polizei Nordrhein-Westfalen
Die Polizei Nordrhein-Westfalen ist die Landespolizei des deutschen Landes Nordrhein-Westfalen und wurde zum 1. Oktober 1953 aus den bisherigen Kommunalpolizeien des Landes heraus gegründet. Polizeibehörden sind die 47 Kreispolizeibehörden sowie das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei mit zusammen etwa 57.800 Beschäftigten, davon über 40.500 Polizeibeamte.
Landespolizei (Deutschland)
Landespolizei ist in Deutschland die zusammenfassende Bezeichnung für die Gesamtheit aller Polizeibehörden eines Landes im Geschäftsbereich des jeweiligen Innenministeriums bzw. der Innenbehörde der Stadtstaaten, mit anderen Worten für alle Polizeikräfte eines Bundeslandes.
Bundeskriminalamt (Deutschland) ‘BKA’
Das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle der deutschen Kriminalpolizei ist eine dem Bundesministerium des Innern und für Heimat nachgeordnete Bundesoberbehörde der Bundesrepublik Deutschland mit Standorten in Wiesbaden (Hauptsitz), Berlin und Meckenheim bei Bonn. Zusammen mit der Bundespolizei und der Polizei beim Deutschen Bundestag ist es eine der drei Polizeien des Bundes.
Das BKA hat die Aufgabe, die nationale Bekämpfung von Kriminalität in enger Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern zu koordinieren. In diesem Rahmen unterhält das BKA zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Einrichtungen und Sammlungen.
Das BKA verfügt in bestimmten schwerwiegenden Kriminalitätsfeldern über eigene Ermittlungskompetenzen, insbesondere auch bei länderübergreifenden und internationalen Zusammenhängen. Außerdem kann das BKA mit Ermittlungen tätig werden, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen entsprechenden Auftrag erteilt, eine Landesbehörde darum ersucht oder das Bundesministerium des Innern und für Heimat es anordnet.
Darüber hinaus schützt das BKA die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie Zeugen auf Bundesebene. Das BKA vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Interpol als Nationales Zentralbüro.
Landeskriminalamt (Deutschland) ‘LKA’
Ein Landeskriminalamt (LKA) ist eine Einrichtung deutscher Landespolizeien, die in jedem der 16 Bundesländer vorhanden ist. Üblicherweise handelt es sich um eine Landesoberbehörde – teilweise sind es unselbständige Behördenteile.
Landeskriminalämter sind wie andere deutsche Polizeibehörden dem jeweiligen Innenministerium nachgeordnet. Das Landeskriminalamt Berlin ist eine unselbstständige Außenstelle der Landespolizeibehörde Polizei Berlin. Das Landeskriminalamt Brandenburg ist seit dem 1. Januar 2011 ein unselbständiger Organisationsteil des Landespolizeipräsidiums, ebenso das Landeskriminalamt Saarland seit dem 1. März 2012.
Spezialeinsatzkommando ‘SEK’
Ein Spezialeinsatzkommando (SEK) ist eine Spezialeinheit der Landespolizei in Deutschland. Die Polizei jedes Bundeslandes verfügt über mindestens ein SEK. Entsprechungen auf Ebene des Bundes sind die 1972 gegründete GSG 9 der Bundespolizei sowie die 1994 ins Leben gerufene Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) der Zollverwaltung. Hervorgegangen sind die SEK aus den Präzisionsschützenkommandos. Das SEK Baden-Württemberg gehört als einziges SEK dem Atlas-Verbund europäischer Polizei-Spezialeinheiten an. Obwohl früher auch im amtlichen Sprachgebrauch Sondereinsatzkommando verwendet wurde, wird es heute nur noch umgangssprachlich verwendet, da der Begriff wegen des Sondereinsatzkommandos Eichmann der SS belastet ist.
Zoll (Behörde)
Die Zollverwaltung, häufig auch (der) Zoll (französisch douane), ist eine umfassende Bezeichnung für eine oder mehrere (zumeist nationale) Behörden, die im Rahmen des Zollrechts ihre primären Aufgaben aus der Erhebung von Zoll- und Steuerabgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Daneben können je nach Staat besondere Aufgaben hinzukommen, beispielsweise in Deutschland und Österreich Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Italien Aufgaben des allgemeinen Grenzschutzes oder in der Schweiz die Erhebung der Lenkungsabgaben, zum Beispiel auf flüchtige organische Verbindungen.
Bundeszollverwaltung
Die Bundeszollverwaltung ist eine deutsche Zollbehörde. Als solche ist sie Teil der Bundesfinanzverwaltung und somit dem Bundesfinanzministerium unterstellt.[3] Die Bundeszollverwaltung umfasst sowohl die Vollzugsdienste mit polizeilichen Befugnissen als auch die fiskalische Steuer- und Abgabenverwaltung.
Bundesgrenzschutz ‘BGS’
Bundesgrenzschutz (BGS) ist die ehemalige Bezeichnung der 2005 in Bundespolizei umbenannten Sonderpolizei des Bundes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Bundesgrenzschutz wurde mit dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 16. März 1951 (heute fast vollständig durch das Bundespolizeigesetz abgelöst) als Sonderpolizei des Bundes gegründet. Er unterstand dem Bundesinnenministerium, verfügte aber bis 1994 über Kombattantenstatus.
Ursprünglich hatte der Bundesgrenzschutz nur den spezialpolizeilichen Auftrag der Grenzsicherung. Dafür war er auch militärisch ausgebildet und ausgerüstet. Später erhielt der Bundesgrenzschutz zunehmend schutzpolizeiliche Aufgaben, wurde flächendeckend ausgebaut und erhielt Kompetenzen für kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Im Laufe seiner Geschichte wurden verschiedene Behörden in den Bundesgrenzschutz integriert, wie ab 1992 die Bahnpolizei der Deutschen Bundesbahn. Ein großer Teil des frühen Bundesgrenzschutzes wechselte ab 1956 in die neu gegründete Bundeswehr.
Bundespolizei (Deutschland) ‘BPOL’
Die Bundespolizei (kurz BPOL) ist in Deutschland eine Polizei des Bundes (neben dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), die in bundeseigener Verwaltung geführt wird. Rechtsgrundlage ist das Bundespolizeigesetz (BPolG). Die Bundespolizei nimmt viele spezialpolizeiliche Aufgaben wahr: Ihr obliegt beispielsweise der Grenzschutz, Aufgaben der Bahnpolizei und im Bereich der Luftsicherheit sowie der Schutz von Bundesorganen. Zudem stellt sie die Bundesbereitschaftspolizei.
Die Bundespolizei hieß bis zur Umbenennung am 1. Juli 2005 Bundesgrenzschutz (BGS). Sie ist die deutsche Polizeibehörde mit den meisten Polizeivollzugsbeamten.
Bundeswehr Militärpolizei ‘Feldjäger’
Die Feldjäger sind Angehörige einer Truppengattung der Bundeswehr. Diese ist unter der Bezeichnung Feldjägertruppe seit 1955 mit der Funktion der Militärpolizei in der Bundeswehr betraut.
Bundesamt für Verfassungsschutz ‘BfV’
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (kurz BfV) ist ein deutscher Inlands-Nachrichtendienst, dessen wichtigste Aufgabe die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Spionageabwehr ist (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG). Das Amt darf Nachrichtendienstliche Mittel anwenden (§ 8 Abs. 2 Satz BVerfSchG), verfügt aber über keine polizeilichen Vollzugsbefugnisse.
Zusammen mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) gehört der Bundesverfassungsschutz zu den drei Nachrichtendiensten des Bundes.
Das BfV ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nachgeordnet, untersteht dessen Dienst- sowie Fachaufsicht und wird vom Präsidenten des BfV geleitet. Aufgaben und Befugnisse sowie die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) sind im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Die Landesbehörden sind kein Teil des BfV und diesem nicht nachgeordnet.
Das BfV ermittelt gemäß § 5 Abs. 2 BVerfSchG bei gegen den Bund gerichteten oder länderübergreifenden Bestrebungen und Tätigkeiten (siehe Auftrag), bei Sachverhalten mit außenpolitischer Bedeutsamkeit oder auf Ersuchen einer der 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz, die als Landesämter oder Abteilungen des Innenministeriums nicht dem BfV, sondern – wie die Landespolizeien – dem jeweiligen Innenminister des betreffenden Bundeslandes unterstehen. Der Bund hat Weisungsrechte gegenüber den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, wenn ein Angriff auf die „[…] verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt“ (§ 7 BVerfSchG).
Bundesnachrichtendienst ‘BND’
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der deutsche Auslandsnachrichtendienst. Er hat den Auftrag, Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu sammeln und auszuwerten. Als Nachfolger der Organisation Gehlen wurde der Nachrichtendienst am 1. April 1956 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin (bis Anfang 2019: Pullach). BND-Präsident ist seit 2016 Bruno Kahl. Neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) ist der BND einer der drei deutschen Nachrichtendienste des Bundes. Er beschäftigt rund 6500 Mitarbeiter, hat ein Budget von etwa einer Milliarde Euro und ist die einzige dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnete Bundesoberbehörde.
Der BND unterliegt, wie das BfV und der MAD, der Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes. Im Bundeskanzleramt ist die Abteilung 7 für die Fachaufsicht über den BND sowie für die Koordination der drei Nachrichtendienste des Bundes zuständig. Der BND ist zugleich ziviler, militärischer und technischer Auslandsnachrichtendienst. Seit 1990 sind Aufgaben und Befugnisse des BND im BND-Gesetz (BNDG) geregelt.
Bundeswehr
Die Bundeswehr umfasst die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland sowie zivile Bereiche. Die Streitkräfte bestehen aus den vier Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe, Marine und Cyber- und Informationsraum sowie dem Unterstützungsbereich. Neben den Streitkräften gehören zur Bundeswehr auch die fünf zivilen Organisationsbereiche Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung, Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen und Personal (diese drei bilden zusammen die Bundeswehrverwaltung), die Militärseelsorge und die Rechtspflege sowie die fünf dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten militärischen Dienststellen und der Militärische Abschirmdienst. Die Bundeswehr umfasst also den gesamten nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Das Ministerium als oberste Bundesbehörde steht hierarchisch über der Bundeswehr, ohne selbst Teil von ihr zu sein. Unter den Angehörigen der Bundeswehr sind Soldaten, aber auch Beamte, Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) und Richter (an den Truppendienstgerichten).
Der Bundesminister der Verteidigung ist Mitglied der Bundesregierung und grundsätzlich der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) über die Streitkräfte (Art. 65a GG). Sie geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG).
Als Parlamentsarmee benötigt die Bundeswehr für Einsätze die Zustimmung des Deutschen Bundestags. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr finden grundsätzlich im Rahmen von Mandaten der NATO, EU und UN statt.
Weltraumkommando der Bundeswehr ‘WRKdoBw’
Das Weltraumkommando der Bundeswehr (WRKdoBw) ist eine Kommandobehörde der Luftwaffe mit Sitz in Uedem in der Luftverteidigungs-Anlage Uedem und dem Kommando Luftwaffe unterstellt.
Wie brutal ist die deutsche Polizei?
“Von wegen, Polizei, dein Freund dein Helfer!”
Deutsche Polizisten fallen immer wieder durch Gewaltexzesse auf, wie ein Bericht von Amnesty International belegt. stern.de hat eine Reihe weiterer erschreckender Fälle recherchiert.
Sie prügeln Kleinkriminelle zu Krüppeln, vergewaltigen Frauen in Gefängniszellen und schüchtern Zeugen ein: Immer wieder fallen deutsche Polizisten durch brutale Übergriffe im Dienst auf. Der Deutschlandbericht der Menschenrechtsorganisation Amnesty International dokumentiert exemplarisch 15 Fälle von Polizeigewalt. Die Organisation kritisierte eine “mangelhafte Aufklärung der gegen die Polizei erhobenen Vorwürfe”. Als Konsequenz forderte Amnesty International eine Kennzeichnungspflicht für Beamte im Einsatz.
Wie brutal deutsche Polizisten mitunter vorgehen, zeigen auch folgende Fälle aus den vergangenen Monaten, die stern.de recherchiert hat.
Vietnamesen beklaut
Das Landgericht Berlin verurteilte Anfang Juli 2010 zwei Bundespolizisten wegen schweren Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen. Die beiden Beamten, 27 und 42 Jahre alt, hatten zwölf Vietnamesen willkürlich kontrolliert und ihnen Geld geklaut. Teilweise zwangen die Polizisten ihre Opfer in ihren Streifenwagen und setzten sie an unbekannten Orten wieder aus. Ein Opfer wurde geschlagen. Insgesamt erbeuteten die Polizisten 663 Euro. Ihnen sei es nicht um Geld gegangen, sondern um “Macht”, sagten die geständigen Polizisten vor Gericht über ihr Motiv. Die Beamten werden aus dem Dienst entlassen.
Der 42-jährige hatte vor der Wende an der DDR-Grenze gearbeitet. Es habe dort auch auf Menschen schießen müssen, was ihn sehr belastet habe, gab er vor Gericht an. Nach Auskunft der Bundespolizei hatte der ehemalige Grenzpolizist einen Antrag nach dem Einigungsvertrag gestellt, vom Bundesgrenzschutz übernommen zu werden. Am 3. Oktober 1990 wurde er zunächst angestellt und nach einem “Prüfverfahren” verbeamtet. Er wurde inzwischen – wie sein jüngerer Kollege – aus dem Polizeidienst entlassen.
Tödliche Schüsse auf Kleinkriminellen
Das Landgericht Neurupin verurteilte Anfang Juli 2010 den 34-jährigen Polizeikommissar Reinhard R. wegen minderschweren Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Der Polizist hatte am Silvestertag 2008 in Schönfließ einen 26-jährigen Kleinkriminellen aus Berlin mit acht Schüssen getötet. “Wer einen solchen Schuss in den Oberkörper des Gegners abgibt, nimmt dessen Tod in Kauf”, begründete der Richter sein Urteil.
Zwei Kollegen des Todesschützen wurden zu hohen Geldstrafen wegen Strafvereitelung im Amt verurteilt. Sie hatten versucht, ihren Kollegen zu decken. “Wegen lauter Silvesterböller” hätten sie keinen einzigen Schuss gehört, behaupteten die Polizisten vor Gericht. Offenbar hatten die Beamten schon am Tatort versucht, Zeugen einzuschüchtern. Zwei Schwestern, 15 und 16 Jahre alt, sagten vor Gericht aus, sie hätten Gebrüll und Schüsse gehört. Nach den Schüssen sei ein Polizist zu ihnen gekommen und hätte in “drohendem Ton” gefragt, ob sie etwas gesehen hätten. “Wir hatten Angst und haben gesagt, dass wir nichts gesehen haben”, sagte eines der Mädchen vor Gericht aus.
Mann zusammengeschlagen
Zwei Polizeibeamte wurden vom Landgericht Freiburg im November 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu vier Monaten auf Bewährung verurteilt. Nachdem sie sich auf der Weihnachtsfeier der Kripo betrunken hatten, hielten die Polizisten nachts auf der Straße einen Mann aus Montenegro an. Die Beamten zückten ihre Dienstausweise und gaben vor, eine Personenkontrolle durchzuführen. Die Polizeibeamten brachten den Mann zu Boden, traktieren ihn mit Schlägen und Tritten. Der Richter fand in seinem Urteil deutliche Worte. Die beiden Beamten hätten “Sheriff spielen” wollten. Die Beamten haben gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.
Grundloser Schlag ins Gesicht
Eine Videoaufnahme überführte einen Polizisten, der bei den Maikrawallen 2008 in Berlin den taz-Redakteur Bernd Schulz ohne erkennbaren Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Der Beamte wurde im Mai 2009 mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung im Amt bestraft. Ein Disziplinarverfahren wurde jedoch eingestellt.
Nasenbein gebrochen
Das Amtsgericht Stendal verurteilte im März 2009 einen Polizeihauptmeister wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro. Der Polizist hatte einen 19-jährigen Fußballfan festgenommen, der nachts auf der Straße laut herumgrölte. Dabei brach der Polizist dem Teenager das Nasenbein und steckte ihn anschließend widerrechtlich in die Gewahrsamszelle.
16-Jährigen verprügelt
Von ausgeprägtem Korpsgeist zeugt ein Fall aus Lüneburg, wo im Mai 2009 zwei Streifenbeamte wegen Körperverletzung und Strafvereitelung verurteilt wurden. Nach einer wilden Verfolgungsfahrt stellten die Beamten einen 16-jährigen Mofafahrer, der ohne Führerschein gefahren war. “Ich mach’ Dich platt, du Sau”, brüllte Kommissar E. und stieß den Teenager, der laut Zeugenaussagen keinerlei Widerstand leistete, mit dem Knie gegen die Schläfen. Selbst als der Junge am Boden lag, schlug der Polizist “dem wehrlosen Zeugen mit der Faust auf den Rücken”, wie es im Urteil heißt. Als seine Kollegin versuchte, ihn zu stoppen, brüllte E.: “Halt du dich da raus”. Die Beamtin, die zehn Jahre jünger war, als ihr Kollege, erstattete keine Anzeige.
Auch die sieben Anwohner, die den Vorfall beobachtet hatten, gingen nicht zur Polizei. “Ich dachte, da kommt ohnehin nichts bei raus”, gab einer später vor Gericht an. Nur über Umwege kam der Vorfall ans Licht. Anwohnerin B. erzählte ihrem Chef, einem Zahnarzt, was sie beobachtet hatte. Der Zahnarzt informierte Lüneburgs Polizeichef Hans-Jürgen Felgentreu, der Ermittlungen in Gang setzte. Das Amtsgericht verurteilte Kommissar E. zu sechs Monaten auf Bewährung. Seine Kollegin wurde wegen Strafvereitelung im Amt zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt. Kommissar E. legte Berufung ein. Und konnte sich wieder auf einen Kollegen verlassen. Kurz vor der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht tauchte Kommissar W., ein Kollege des verurteilten Kommissars, in der Zahnarztpraxis bei Zeugin B. auf. Breitbeinig, die Hände in die Hüften gestützt, habe er vor ihr gestanden. “Er hat mich zur Rede gestellt, wollte wissen, warum ich gegen seinen Kollegen ausgesagt hätte”, erinnert sich B. “Er meinte, man werde ja wohl Verbrecher noch ein bisschen härter anfassen dürfen.”
Dass er die Zeugin tatsächlich auf ihre Aussage angesprochen hat, gibt Kommissar W. vor dem Landgericht sogar zu. Er habe die Zeugin jedoch “nicht einschüchtern wollen”, sondern ihr nur “seine persönliche Einschätzung der Sachlage mitgeteilt.” Der Vorfall bleibt ohne Folgen. Das Landgericht bestätigt das Urteil gegen die Polizisten.
Bettler geschlagen
Im Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht München einen Polizeiobermeister zu einer Geldstrafe von 7150 Euro. Der Polizist hatte einen rumänischen Bettler grundlos ins Gesicht geschlagen. Der Polizist hatte vor Kollegen geprahlt, dass er “der blöden Sau” einen “eingeschenkt” habe. Vor einer Anzeige habe er keine Angst. “Drauf gesch…” Sein Vorgesetzter erstattete Anzeige.
Mann zu Krüppel geschlagen
100.000 Euro Schmerzensgeld sprach das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2009 einem Mann zu, der bei seiner Festnahme von Polizisten so schwer verletzt wurde, dass er heute querschnittsgelähmt ist und im Rollstuhl sitzt. Zwar treffe den Mann, der bei der Festnahme stark alkoholisiert gewesen sei, “ein erhebliches Mitverschulden”, wie die Richter betonte. Die Polizei habe bei der Gewaltanwendung gegen den Mann jedoch “massiv übertrieben”.
Kneipengäste misshandelt
Zu einer Geldstrafe von 12.600 Euro verurteilte das Amtsgericht Wuppertal im Mai 2009 einen Polizeibeamten, der bei einem Einsatz wegen ruhestörenden Lärms die Gäste einer Kneipe misshandelt und beleidigt hatte. Nach Überzeugung der Richter hatte der Beamte einem Gast den Arm verdreht und einem anderen Gast getreten.
Zwei Frauen in Zelle vergewaltigt
Im November 2008 wurde in Nürnberg ein Polizist zu vier Jahren Haft verurteilt. Der Beamte hatte zwei Frauen in der Gewahrsamszelle vergewaltigt.
Im Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg einen Polizisten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Der Beamte hatte einer 45-jährigen Autofahrerin mit der Faust ins linke Auge geschlagen.
Fußballfan verprügelt
Im Januar 2009 verurteilte das Landgericht Dortmund einen 27-jährigen Polizisten. Er hatte einen Betrunkenen mehrmals in den Bauch getreten.
Wegen Misshandlung eines Fußballfans verurteilte das gleiche Gericht im April 2008 zwei Polizeibeamte zu Geldstrafe von 2400 und 7500 Euro. Die Beamten hatten den betrunkenen Fußballfan in der Ausnüchterungszelle zusammen geschlagen.
Bei SEK-Einsatz schwer verletzt
30.000 Euro Schmerzensgeld muss das Land Nordrhein-Westfalen einem 56-jährigen Mann zahlen, der bei einem SEK-Einsatz schwer verletzt wurde. Bei der Einsatzplanung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verdacht, der Mann hätte Handgranaten in seinem Haus “erkennbar nur ein äußerst vager und dürftiger gewesen sei”, urteilte das Oberlandesgericht Köln im Oktober 2008. Die Anschuldigung stellte sich als falsch heraus.
„Die Polizei, die Sie tyrannisiert, schikaniert und Ihnen das Leben nimmt!“
Kenne dein Recht in Deutschland
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den westdeutschen Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen. Am 23. Mai 1949 wurde es verkündet und trat am Tag darauf als provisorische Verfassung der Bundesrepublik in Kraft. Seit dem Beitritt der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR am 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für ganz Deutschland.
Das Grundgesetz setzt sich aus 14 Abschnitten zusammen. Ihnen geht eine Präambel voraus. Im ersten Abschnitt werden wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung die Grundrechte behandelt.
Das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen.
Es kann nur mit einer 2/3-Mehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates geändert werden.
Unzulässig sind nach Artikel 79 Absatz 3 GG Änderungen an den in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat. Ebenfalls unabänderbar sind die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.
Grundgesetz (GG) ‘Verfassung’
Diese Liste reiht die Abschnitte und Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auf.
Vor den Artikeln steht die Präambel. Die Artikel des Grundgesetzes sind bis Art. 146 GG durchnummeriert. Einschließlich aller Unterartikel umfasst das Grundgesetz insgesamt 202 Artikel. Davon wurden fünf Artikel aufgehoben (Art. 49, Art. 59a, Art. 74a ( vom 29. Mai 2006 im Internet Archive), Art. 75 ( vom 29. Mai 2006 im Internet Archive) und Art. 142a GG). Vier weitere Artikel sind ganz oder teilweise durch Zeitablauf oder Vollzug heute gegenstandslos (Art. 132, Art. 136, Art. 137 und Art. 144 GG). Im Anhang des Grundgesetzes befinden sich gemäß Art. 140 GG fünf weitergeltende Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 WRV).
Die Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind den anderen Artikeln gleichgestellt.
Die Grundrechte
- Artikel 1 – Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
- Artikel 2 – Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (siehe auch Schrankentrias)
- Artikel 3 – Gleichheit vor dem Gesetz (siehe auch Gleichberechtigung)
- Artikel 4 – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
- Artikel 5 – Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (siehe auch Forschungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Zensur, Informationsfreiheit)
- Artikel 6 – Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder (siehe auch Elternrecht, Mutterschutz)
- Artikel 7 – Schulwesen
- Artikel 8 – Versammlungsfreiheit
- Artikel 9 – Vereinigungsfreiheit (siehe auch Koalitionsfreiheit)
- Artikel 10 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Artikel 11 – Freizügigkeit
- Artikel 12 – Berufsfreiheit (siehe auch Schutz vor Zwangsarbeit)
- Artikel 12a – Dienstverpflichtungen (siehe auch Wehrersatzdienst)
- Artikel 13 – Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 14 – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
- Artikel 15 – Sozialisierung, Überführung in Gemeineigentum
- Artikel 16 – Ausbürgerung, Auslieferung
- Artikel 16a – Asylrecht
- Artikel 17 – Petitionsrecht
- Artikel 17a – Möglichkeit der Einschränkung bestimmter Grundrechte für Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie durch Gesetze, die der Verteidigung dienen
- Artikel 18 – Verwirkung von Grundrechten
- Artikel 19 – Einschränkung von Grundrechten, Grundrechtsträger, Rechtsschutz (siehe auch Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie)
Der Bund und die Länder
- Artikel 20 – Bundesstaat, Sozialstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes); Widerstandsrecht
- Artikel 20a – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Artikel 21 – Politische Parteien in Deutschland
- Artikel 22 – Bundeshauptstadt, Bundesflagge
- Artikel 23 – Verwirklichung der Europäischen Union; Beteiligung des Bundesrates, der Bundesregierung (Europa-Artikel)
- Artikel 24 – Kollektives Sicherheitssystem
- Artikel 25 – Allgemeines Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts
- Artikel 26 – Verbot des Angriffskrieges
- Artikel 27 – Handelsflotte
- Artikel 28 – Verfassung der Länder; Selbstverwaltungsgarantie
- Artikel 29 – Neugliederung des Bundesgebietes
- Artikel 30 – Staatlichkeit und Zuständigkeit der Länder
- Artikel 31 – Vorrang des Bundesrechts
- Artikel 32 – Auswärtige Beziehungen
- Artikel 33 – Staatsbürgerliche Gleichheit, hergebrachte Grundsätze des Beamtenrechts
- Artikel 34 – Staatshaftung
- Artikel 35 – Rechtshilfe; Amtshilfe
- Artikel 36 – Bundesbeamte
- Artikel 37 – Bundeszwang
Der Bundestag
- Artikel 38 – Wahl
- Artikel 39 – Wahlperiode, Selbstorganisation
- Artikel 40 – Bundestagspräsident, Stellvertreter
- Artikel 41 – Wahlprüfung
- Artikel 42 – Öffentlichkeit der Bundestagssitzungen, Mehrheiten im Bundestag
- Artikel 43 – Anwesenheitspflicht und -recht der Bundesregierung
- Artikel 44 – Untersuchungsausschüsse
- Artikel 45 – Ausschuss für die Europäische Union
- Artikel 45a – Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
- Artikel 45b – Wehrbeauftragter
- Artikel 45c – Petitionsausschuss
- Artikel 45d – Parlamentarisches Kontrollgremium
- Artikel 46 – Immunität und Indemnität der Abgeordneten
- Artikel 47 – Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
- Artikel 48 – Wahlurlaub, Benachteiligungsverbot, Reisekostenfreiheit
- Artikel 49 – wurde aufgehoben
Der Bundesrat
- Artikel 50 – Aufgaben, Vertretung der Gliedstaaten
- Artikel 51 – Zusammensetzung
- Artikel 52 – Präsident des Bundesrates, Stellvertreter, Mehrheiten, Europakammer
- Artikel 53 – Anwesenheitsrecht und -pflicht der Bundesregierung
Gemeinsamer Ausschuss
Der Bundespräsident
- Artikel 54 – Bundesversammlung, Staatsoberhaupt
- Artikel 55 – Berufs- und Gewerbeverbot
- Artikel 56 – Amtseid
- Artikel 57 – Vertretung des Bundespräsidenten
- Artikel 58 – Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder Bundesminister
- Artikel 59 – Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Völkerrechtliche Verträge
- Artikel 59a – wurde aufgehoben
- Artikel 60 – Ernennung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Offiziere, Begnadigungsrecht
- Artikel 61 – Präsidentenanklage wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung
Die Bundesregierung
- Artikel 62 – Zusammensetzung der Bundesregierung
- Artikel 63 – Wahl des Bundeskanzlers
- Artikel 64 – Ernennung der Bundesminister
- Artikel 65 – Richtlinien der Politik, Eigenverantwortlichkeit der Bundesminister
- Artikel 65a – Befehls- und Kommandogewalt
- Artikel 66 – Berufs- und Gewerbeverbot
- Artikel 67 – Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler
- Artikel 68 – Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages
- Artikel 69 – Vertretung des Bundeskanzlers
Die Gesetzgebung des Bundes
- Artikel 70 – Gesetzgebung des Bundes und der Länder
- Artikel 71 – Ausschließliche Gesetzgebung
- Artikel 72 – Konkurrierende Gesetzgebung
- Artikel 73 – Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
- Artikel 74 – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
- Artikel 74a – wurde aufgehoben
- Artikel 75 – wurde aufgehoben[2]
- Artikel 76 – Gesetzesvorlagen
- Artikel 77 – Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen
- Artikel 78 – Zustandekommen von Bundesgesetzen
- Artikel 79 – Änderungen des Grundgesetzes
- Artikel 80 – Erlass von Rechtsverordnungen
- Artikel 80a – Spannungsfall
- Artikel 81 – Gesetzgebungsnotstand
- Artikel 82 – Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Artikel 83 – Grundsatz der Länderexekutive
- Artikel 84 – Länderverwaltung und Bundesaufsicht
- Artikel 85 – Bundesauftragsverwaltung durch die Länder
- Artikel 86 – Bundeseigene Verwaltung
- Artikel 87 – Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung
- Artikel 87a – Streitkräfte
- Artikel 87b – Bundeswehrverwaltung
- Artikel 87c – Bestimmungen über Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
- Artikel 87d – Luftverkehrsverwaltung
- Artikel 87e – Eisenbahnen des Bundes
- Artikel 87f – Post und Telekommunikation
- Artikel 88 – Bundesbank
- Artikel 89 – Bundeswasserstraßen
- Artikel 90 – Bundesautobahnen und Bundesstraßen
- Artikel 91 – Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
- Artikel 91a – Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben
- Artikel 91b – Bildungsplanung und Forschungsförderung
- Artikel 91c – Informationstechnische Systeme
- Artikel 91d – Leistungsvergleich
- Artikel 91e – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Rechtsprechung
- Artikel 92 – Gerichtsorganisation (Bundesverfassungsgericht, Gerichte der Länder, Bundesgerichte)
- Artikel 93 – Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung
- Artikel 94 – Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit
- Artikel 95 – Oberste Gerichtshöfe des Bundes
- Artikel 96 – Bundesgerichte
- Artikel 97 – Unabhängigkeit der Richter
- Artikel 98 – Rechtsstellung der Richter
- Artikel 99 – Verfassungsstreit innerhalb eines Landes
- Artikel 100 – Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
- Artikel 101 – Ausnahmegerichte (siehe auch Justizgrundrechte)
- Artikel 102 – Abschaffung der Todesstrafe
- Artikel 103 – Grundrechte vor Gericht (siehe auch Justizgrundrechte)
- Artikel 104 – Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (siehe auch Justizgrundrechte)
Das Finanzwesen
- Artikel 104a – Aufgabenverteilung, Lastenverteilung
- Artikel 104b – Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder
- Artikel 104c – Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur
- Artikel 105 – Gesetzgebungsrecht
- Artikel 106 – Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole
- Artikel 106a – Bundeszuschuss für öffentlichen Personennahverkehr
- Artikel 106b – Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer
- Artikel 107 – Finanzausgleich, Ergänzungszuweisungen
- Artikel 108 – Finanzverwaltung
- Artikel 109 – Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern
- Artikel 109a – Haushaltsnotlagen
- Artikel 110 – Haushaltsplan des Bundes
- Artikel 111 – Ausgaben vor Etatgenehmigung
- Artikel 112 – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
- Artikel 113 – Ausgabenerhöhungen; Einnahmeminderungen
- Artikel 114 – Rechnungslegung; Bundesrechnungshof
- Artikel 115 – Kreditbeschaffung
Verteidigungsfall
- Artikel 115a – Feststellung des Verteidigungsfalles
- Artikel 115b – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt vom Ressortminister auf den Bundeskanzler
- Artikel 115c – Erweiterte Bundesgesetzgebungskompetenz
- Artikel 115d – Vereinfachtes Bundesgesetzgebungsverfahren
- Artikel 115e – Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
- Artikel 115f – Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung
- Artikel 115g – Stellung des Bundesverfassungsgerichts
- Artikel 115h – Wahlperioden und Amtszeiten
- Artikel 115i – Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen
- Artikel 115k – Geltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Verteidigungsfalls
- Artikel 115l – Aufhebung von Maßnahmen und Beendigung des Verteidigungsfalls
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Artikel 116 – Begriff des „Deutschen“; nationalsozialistische Ausbürgerung
- Artikel 117 – Übergangsregelung zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 11
- Artikel 118 – Neugliederung der badischen und württembergischen Länder
- Artikel 118a – Neugliederung Berlins und Brandenburgs
- Artikel 119 – Flüchtlinge und Vertriebene
- Artikel 120 – Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten; Ertragshoheit
- Artikel 120a – Lastenausgleich
- Artikel 121 – Begriff der Mehrheit
- Artikel 122 – Bisherige Gesetzgebungskompetenzen
- Artikel 123 – Fortgeltung des alten Rechts
- Artikel 124 – Altes Recht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung
- Artikel 125 – Altes Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung
- Artikel 125a – Fortgeltung von Bundesrecht; Ersetzung durch Landesrecht
- Artikel 125b – Fortgeltung von Bundesrecht; abweichende Regelungen durch die Länder
- Artikel 125c – Fortgeltung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung
- Artikel 126 – Streit über das Fortgelten des alten Rechts (siehe Bundesverfassungsgericht)
- Artikel 127 – Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- Artikel 128 – Fortbestehen von Weisungsrechten
- Artikel 129 – Fortgeltung von Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen
- Artikel 130 – Überleitung von Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen
- Artikel 131 – Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes (siehe auch 131er)
- Artikel 132 – Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst (gegenstandslos durch Zeitablauf)
- Artikel 133 – Rechtsnachfolge, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet
- Artikel 134 – Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen
- Artikel 135 – Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes
- Artikel 135a – Verbindlichkeiten des Reichs und anderer Körperschaften
- Artikel 136 – Erster Zusammentritt des Bundesrates (gegenstandslos durch Zeitablauf)
- Artikel 137 – Wählbarkeit von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes (Absätze 2 und 3 gegenstandslos durch Zeitablauf)
- Artikel 138 – Süddeutsches Notariat
- Artikel 139 – Entnazifizierungsvorschriften
- Artikel 140 – Übernahme von Glaubensbestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (siehe #Anhang)
- Artikel 141 – Ausnahmeregelung zum Religionsunterricht (sogenannte Bremer Klausel)
- Artikel 142 – Grundrechte in Landesverfassungen
- Artikel 142a – wurde aufgehoben
- Artikel 143 – Sondervorschriften für neue Bundesländer und Ost-Berlin
- Artikel 143a – Übergangsvorschriften für Bundeseisenbahnen
- Artikel 143b – Umwandlung der Deutschen Bundespost
- Artikel 143c – Übergangsvorschriften wegen Wegfalls der Finanzhilfen durch den Bund
- Artikel 143d – Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen
- Artikel 144 – Ratifizierung des Grundgesetzes (gegenstandslos durch Vollzug)
- Artikel 145 – Inkrafttreten des Grundgesetzes
- Artikel 146 – Geltungsdauer des Grundgesetzes
Anhang
- Artikel 136 WRV – Religionsunabhängigkeit von Rechten und Pflichten
- Artikel 137 WRV – Religionsgesellschaften
- Artikel 138 WRV – Staatsleistungen; Kirchengut
- Artikel 139 WRV – Sonn- und Feiertagsruhe
- Artikel 141 WRV – Religiöse Handlungen in öffentlichen Anstalten (siehe auch Staatskirchenrecht)
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Online Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz ‘GG’
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns, indem es Stellung zu grundlegenden dogmatischen Fragen der Verbrechenslehre für die praktische Anwendung nimmt. Zahlreiche strafrechtliche Bestimmungen sind als Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen geregelt.
Aufgeteilt ist das Strafgesetzbuch in einen „Allgemeinen“ (§§ 1 bis 79b StGB) und einen „Besonderen Teil“ (§§ 80 bis 358 StGB). Der Allgemeine Teil enthält die Bestimmungen über den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und die kriminalpolitischen Mittel der Reaktion auf Straftaten, nämlich Strafen und Maßnahmen. Dazu treten Erweiterungs- und Einschränkungsvorschriften (Täterschaft, Teilnahme im ersten und Irrtum, Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Schuld- und Strafausschließungsgründe im zweiten Fall) sowie Ergänzungsvorschriften (Begehen durch Unterlassen, Handeln für einen anderen, Strafantrag) – jeweils zur Anwendung des „Besonderen Teils“. Der „Besondere Teil“ selbst befasst sich mit der abstrakten Beschreibung einzelner Vergehens– und Verbrechensvorschriften mit den für sie vorgesehenen Strafdrohungen. Im Zentrum der einzelnen Straftatbestände steht dabei der Schutz bestimmter Rechtsgüter.
Das Strafverfahren, das zur Durchsetzung der Normen dient, ist in der Strafprozessordnung geregelt.
Das Strafgesetzbuch wurde am 15. Mai 1871 erlassen (RGBl. 1871 S. 128–203; Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich) und ist seit dem 1. Januar 1872 in Kraft. Es erfuhr seitdem viele Änderungen, von denen die meisten den Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) betreffen. Der Allgemeine Teil (§§ 1–79b StGB) wurde zum 1. Januar 1975 durch die Große Strafrechtsreform völlig neu gefasst (mit neuer Nummerierung der Paragraphen).
Strafprozessordnung
Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) ist der umfassende Gesetzestext, der die Vorschriften für die Durchführung des Strafverfahrens im weiteren Sinne beinhaltet.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das „materielle Strafrecht“. Dagegen regelt die Strafprozess-Ordnung (StPO) das „formelle Strafrecht“.
- Darf ich die Polizei bei der Amtshandlung filmen/fotografieren?
Ja, das darfst du, da es ein öffentliches Interesse daran gibt, dass polizeiliches Handeln fair abläuft. Du darfst bei der Dokumentation der Amtshandlung diese nicht stören, wie z.B. dich in den Weg stellen.
Wenn du das Gefühl hast, dass sich die Polizei rechtswidrig verhalten hat (z.B. rassistische Beleidigungen oder andere Formen von Gewalt), kannst du innerhalb von sechs Wochen schriftlich beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einbringen. Lass dich in jedem Fall vorher rechtlich beraten, zum Beispiel bei der anwältlichen Erstberatung der WIENXTRA-Jugendinfo.
Vergiss auch nicht, dass jede Foto- oder Videoaufnahme die Persönlichkeitsrechte von den Menschen verletzen kann, die darauf zu sehen sind.
- Foto- oder Videoaufnahme die Persönlichkeitsrechte von den Menschen verletzen!
Als Persönlichkeitsrecht werden Rechte bezeichnet, die dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dienen. Sie können als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken.
Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) ist es grundsätzlich erforderlich, eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen, es sei denn, es handelt sich um Aufnahmen von Personen, die nur als Teil einer Versammlung oder Veranstaltung erscheinen (z. B. eine Menschenmenge). Wichtig ist der Kontext der Aufnahme – zum Beispiel, wenn der Fokus auf einer bestimmten Person liegt, könnte diese Person auch bei einem Gruppenfoto Rechte am eigenen Bild geltend machen.
Im öffentlichen Raum dürfen Fotos grundsätzlich gemacht werden, jedoch gibt es Ausnahmen. Fotos von größeren Gruppen (z.B. Veranstaltungen), bei denen mehr als 7 Personen abgebildet sind, diese ohne ausdrückliche Einwilligung aufnehmen dürfen. Da das Individuum in der Masse nicht im Vordergrund steht.
- Darf mich die Polizei auf der Straße aufhalten und kontrollieren?
Nein, die Polizei darf dich nur aufhalten und auch durchsuchen, wenn es einen konkreten Grund gibt. Gründe beginnen schon bei einem Verdacht auf Diebstahl oder beim Radfahren ohne Licht.
Es gibt auch weitere Ausnahmen: An bestimmten Orten, wie z.B. am Bahnhof oder im Zug, darf deine Identität ohne Nennung eines Grundes festgestellt werden. Das bedeutet, dass du deinen Ausweis herzeigst.
- Verlangen sie immer den Namen, Dienstgrad und die Dienstnummer des jeweiligen Polizeibeamten!
In Deutschland haben Bürger das Recht, von Polizeibeamten ihren Namen, Dienstgrad und die Dienstnummer zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Beamte in einer offiziellen Funktion handelt, z.B. bei einer Kontrolle oder einer Festnahme. Nach dem deutschen Recht müssen Polizeibeamte im Allgemeinen ihre Identität preisgeben, um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten. In bestimmten Situationen, wie etwa bei sofortiger Gefahr oder bei verdeckten Ermittlungen, kann dies jedoch nicht immer möglich sein.
- Darf die Polizei mich alles Fragen?
In Deutschland hat man das Recht zu scheigen. Nutze immer dein Aussageverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht § 55 ist das Recht eines Zeugen, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern. Als AVR missverständlich abgekürzt wird es oft mit dem Aussageverweigerungsrecht verwechselt, welches das Recht eines Verdächtigen ist. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen während des gesamten Strafverfahrens, also bereits mit dem Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter zu. Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Zeuge zuvor zu belehren.
- Darf die Polizei mich zwingen etwas zu tun?
Niemals freiwillige Massnahmen zusagen. Niemals der Deutschen Polizei Gefälligkeiten machen. Nur die Dinge tun in der sie Gesetzlich Verpflichtet sind diesen nach zu kommen.
- Darf ich alles sagen zu einem Polizeibeamten, wie darf ich ihn nennen ?
Die Formulierung, dass die BRD ein weiterer Bundesland der USA sei, ist eine Übertreibung und spiegelt nicht die Realität der internationalen Beziehungen wider. Deutschland ist ein Besetztes Land und ist deswegen nur ein Teilsouveräner Staat mit eigenen Institutionen, einer eigenen Verfassung (Grundgesetz) und eigenen politischen Entscheidungen. Was auch immer, wir sind nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, das First Amendment und Fourth Amendment haben wir in Deutschland nicht. Daher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr die bei einer verbalen Beleidigung eines Polizeibeamten drohen kann. Kommt es jedoch außerdem zu einer tätlichen Auseinandersetzung, etwa, wenn Sie diesen anrempeln oder ihn sogar anspucken, steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.
- Darf die Polizei in meine Wohnung?
Nein, Behörden wie z.B. die Polizei dürfen nur deine Wohnung betreten, wenn dir ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gegeben wird, der von einem Gericht vor der Durchsuchung ausgestellt sein muss. Für eine Hausdurchsuchung braucht es einen dringenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen, z.B. dass du in deiner Wohnung große Mengen an Drogen lagerst.
Bei sogenannter „Gefahr im Verzug” ist eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss erlaubt, jedoch nur, wenn innerhalb von 24 Stunden eine richterliche Anordnung schriftlich nachgereicht wird. Vor der Hausdurchsuchung müssen dir die BeamtInnen genau sagen, warum sie welche speziellen Gegenstände genau in deiner Wohnung suchen. Du solltest immer auch die Möglichkeit haben, die gesuchten Dinge freiwillig herauszugeben. Bei einer Hausdurchsuchung muss die Polizei verhältnismäßig vorgehen. Das bedeutet, dass bei der Suche nicht mutwillig Einrichtungsgegenstände zerstört werden dürfen. Sie dürfen alles durchsuchen und auch mitnehmen, wenn es im Hausdurchsuchungsbefehl aufgelistet ist. Dazu gehören auch Handys oder Laptops.
- Recht auf einen Anwalt
Die Polizei wird dich fragen, ob du mit einem Anwalt sprechen möchtest. Die Polizei wird so schnell wie möglich einen Anwalt für dich kontaktieren. Du darfst jederzeit ein vertrauliches Gespräch mit einem Anwalt führen. Das kann telefonisch erfolgen oder der Anwalt kann zu dir auf die Polizeiwache kommen. Mit einem Anwalt zu sprechen ist ganz normal und erweckt nicht den Eindruck, du hättest etwas Unrechtes getan. Die Aufgabe eines Anwalts ist es, deine Rechte zu schützen und dich über das Gesetz zu beraten. Du kannst wählen, ob du mit einem Anwalt sprechen möchtest, den du kennst, oder mit einem Anwalt, den die Polizei für dich organisieren kann – dieser wird als „Bereitschaftsanwalt“ bezeichnet. Der Bereitschaftsanwalt ist unabhängig und arbeitet nicht für die Polizei. Wenn die Polizei dich vernimmt, werden die Beamten dich fragen, ob du möchtest, dass bei der Vernehmung ein Anwalt mit dir im Raum ist. Wenn du darum gebeten hast, dass bei der Vernehmung ein Anwalt anwesend ist, darf die Polizei dich normalerweise nicht ohne Anwalt vernehmen. Du kannst deine Entscheidung, ob du mit einem Anwalt sprechen möchtest, jederzeit ändern und doch um einen Anwalt bitten. Teile dies der Polizei so bald wie möglich mit: Die Polizei wird dann einen Anwalt für dich kontaktieren. Wenn der Anwalt nicht auf der Polizeiwache erscheint, obwohl er das angekündigt hat, oder wenn du noch einmal mit dem Anwalt sprechen musst, kannst du die Polizei bitten, den Anwalt erneut zu kontaktieren. Die Polizei hat keinen Einfluss darauf, wann der Anwalt auf der Polizeiwache eintrifft, nachdem er kontaktiert wurde. Die Polizei kann dem Anwalt deine Überlegungen und Wünsche ausrichten, wenn du das möchtest.
Regelungen zur Integrität
Korruption beeinträchtigt das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates. Deshalb ist Korruptionsprävention unverzichtbar. Zu diesem Zweck hat die Bundesverwaltung eine Reihe von Regelungen geschaffen, die sich von allgemeinen Richtlinien über detaillierte Regelungen zum Verbot der Annahme von Geschenken bis zu Regelungen über das Sponsoring und die interne Revision erstrecken. Die wichtigsten Vorschriften sind in dieser Broschüre zusammengestellt.
Dein Recht auf Beschwerde
• Du hast das Recht, dich über die Art und Weise zu beschweren, wie du von der Polizei behandelt wirst oder
worden bist.
• Wenn du dich über die schottische Polizei beschwerst, wirft das kein schlechtes Licht auf dich.
• Du kannst eine Beschwerde einreichen, während du in Gewahrsam bist.
• Wenn du dich beschweren möchtest, während du in Gewahrsam bist, bitte darum, mit einem
Polizeiinspektor oder einer ranghöheren Person zu sprechen.
• Wenn du dich beschweren möchtest, nachdem du freigelassen wurdest, kannst du zu jeder beliebigen
Polizeiwache gehen.
• Wenn dir bei deiner Festnahme oder in Polizeigewahrsam von einem Polizisten wehgetan wurde oder du
von einem Polizisten verletzt worden bist, solltest du dich bei der Dienstaufsichtsabteilung (Professional
Standards Department) der schottischen Polizei beschweren.
• Ruf dazu die 101 an oder geh zu deiner örtlichen Polizeiwache.
• Du kannst auch jemand anderen bitten, sich für dich zu beschweren. Das kann ein Elternteil, ein(e)
Freund(in), ein(e) Partner(in) oder sonst jemand sein, dem du vertraust. Du musst dieser Person deine
schriftliche Erlaubnis geben.
Beschwerde Einreichen
Wenn Sie der Polizei einen Hinweis geben möchten
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/Service/Kontakt/02Hinweis-geben/hinweis-geben_node.html
Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarangelegenheiten
Musterschreiben einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Deutschland verstößt laut Amnesty gegen Versammlungsfreiheit
Ist das Vorgehen der Polizei gegen Protestierende in Deutschland immer verhältnismäßig? Amnesty International findet in einem aktuellen Bericht eine klare Antwort: Nein. Die Menschenrechtsorganisation wirft Regierungen in zahlreichen europäischen Staaten vor, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und repressiv gegen abweichende Meinungen vorzugehen.
Ihr Bericht zum Zustand des Rechts auf Protest in 21 europäischen Ländern, darunter Deutschland, zeige “ein Muster repressiver Gesetze, unverhältnismäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und strafrechtlicher Verfolgung sowie ungerechtfertigter oder diskriminierender Einschränkungen”, teilte die Menschenrechtsorganisation mit. Dieses Muster erstrecke sich über den gesamten Kontinent.
Außerdem sei ein zunehmender Einsatz invasiver Überwachungstechnologien zu beobachten, der zu “Abschreckung und Einschüchterung und damit zu einer systematischen Einschränkung des Demonstrationsrechts” führe. Nach Ansicht der Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland, Julia Duchrow, zeichnen die Recherchen “ein zutiefst beunruhigendes Bild eines europaweiten Angriffs auf die Versammlungsfreiheit”.
Klimaaktivisten von Letzter Generation betroffen
Die NGO bemängelte auch einen Trend zur Diffamierung von Protesten sowie eine zunehmende Darstellung von friedlichem zivilem Ungehorsam als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. So hätten Behörden in Deutschland, Italien, Spanien und der Türkei Klimaaktivistinnen und -aktivisten als “Öko-Terroristen” oder “Kriminelle” bezeichnet. Zugleich hätten sie diese “auch mit Maßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und unter Heranziehung terrorismusbezogener Gesetze ins Visier genommen”.
Ein Beispiel ist der 24. Mai 2023. An diesem Tag durchsuchen 170 Polizeibeamte in sieben Ländern private Wohnungen und andere Objekte der Gruppe Letzte Generation. Der Verdacht: Mitglieder der umstrittenen Klimaaktivisten könnten eine kriminelle Vereinigung gebildet haben. Unter Federführung der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) und des Landeskriminalamts im Freistaat wird auch die Internetseite der Gruppe vorübergehend abgeschaltet. Dort prangt stattdessen kurzzeitig der Satz: “Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar.”
Es ist ein Hinweis, den die Ermittler nach scharfer Kritik schnell wieder zurücknehmen. Stattdessen ist nur von einem Anfangsverdacht die Rede. Gut ein Jahr nach dem aufsehenerregenden Höhepunkt des Vorgehens der Behörden gegen die Klimaaktivisten beschäftigt diese Frage aber immer noch Ermittler von Flensburg bis München: Ist die Letzte Generation wirklich eine kriminelle Vereinigung? Alexander Dobrindt, Fraktionschef der CSU im Bundestag, legt sich fest: “Eindeutig”, sagt er kurz nach der Razzia. Nein, befindet dagegen ein Gutachten im Auftrag der Berliner Senatsjustizverwaltung im Sommer 2023 – es spricht Ermittlern aber letztlich einen Beurteilungsspielraum zu. Die Extremismus-Ermittler bei der Generalstaatsanwaltschaft München sehen den Verdacht weiter gegeben.
Amnesty International kritisiert teils Polizeimaßnahmen
Julia Duchrow von Amnesty International kritisiert den Umgang mit den Klimaaktivisten und anderen Protestierenden in einer Mitteilung: “Protest darf und soll stören. Anstatt politisch unliebsame Proteste einzuschränken und diejenigen zu bestrafen, die auf die Straße gehen, müssen die Staaten in ganz Europa ihr Vorgehen überdenken. Sie sollten Proteste erleichtern und schützen, anstatt sie zu unterdrücken.”
Ebenso erfasst der Bericht im Zeitraum von 2020 bis September 2023 zahlreiche Beispiele für übermäßige oder unnötige Gewaltanwendung durch die Polizei – inklusive Vorfällen, die Folter gleichkamen. “Die Recherche ergab außerdem, dass es in mindestens 13 der 21 untersuchten Länder, darunter auch Deutschland, Fälle von Straflosigkeit oder mangelnder Rechenschaftspflicht der Polizei gibt”, kritisierte Amnesty.
Kritik übte Amnesty auch an Präventivmaßnahmen in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich. Diese ermöglichten es, “Personen von bestimmten Orten oder zukünftigen Aktivitäten auszuschließen – und in einigen Fällen sogar in Haft zu nehmen – um sie an der Teilnahme an Aktionen des zivilen Ungehorsams zu hindern”.
Nicht nur Klimaktivisten sind betroffen. Europaweit schränkten Behörden zudem vor allem propalästinensische Proteste ein oder verböten sie ganz. Diese Maßnahmen sind aus Sicht der Menschenrechtsorganisation oft unverhältnismäßig.
Sicherheit schafft Freiheit ab!
In der Diskussion über die Grundrechte der Bürger in Deutschland wird häufig die aufgeworfene Frage erörtert, inwieweit Sicherheit Freiheit einschränken kann. Der Satz „Sicherheit schafft Freiheit ab!“ ist besonders relevant, wenn es um den Schutz der Bürger vor staatlichem Übergriff und Kontrolle geht. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, wie den USA, wo direkte gesetzliche Bestimmungen existieren, die Bürger gegen tyrannische und korrupte Regierungen schützen, sind die Mechanismen, die in Deutschland zum Schutz der Regierung und gegen die Freiheit der Bürger etabliert sind, oft Gegenstand der Kritik.
Freiheit und Sicherheit im deutschen Kontext
In Deutschland wird das Grundgesetz als Schutzschild für die Rechte der Bürger angesehen. Dennoch zeigt die Realität, dass Maßnahmen zur Sicherheitsgewährleistung häufig dazu führen, dass persönliche Freiheiten eingeschränkt werden. Die Begrenzungen von Grundrechten im Namen der Sicherheit haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere in Zusammenhang mit Terrorismus, Cyberkriminalität und pandemischen Herausforderungen.
In diesem Kontext stellt sich die Frage: Wie viel Freiheit sind die Bürger bereit, im Austausch für mehr Sicherheit aufzugeben? Die Politik steht vor der Herausforderung, ein Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der individuellen Freiheiten zu finden. Die Debatten über Überwachungsmaßnahmen, Präventionsgesetze und den Ausbau der Sicherheitsorgane verdeutlichen, dass die Grenze zwischen notwendiger Sicherheit und unverhältnismäßigen Eingriffen in die Privatsphäre oft verschwommen ist.
Gleichheit vor dem Gesetz
Ein zentraler Aspekt der Grundrechte ist die Gleichheit vor dem Gesetz. Jeder Bürger sollte gleich behandelt werden, unabhängig von seiner Position oder seinem Beruf. Dies bedeutet, dass der Staat und seine Beamten nicht über den Bürgern stehen, sondern vielmehr deren Interessen und Rechte schützen sollten. Die Forderung nach Gleichheit und gleichen Rechten für alle ist ein Grundprinzip demokratischer Gesellschaften.
Die Ungleichheit im Umgang mit Rechten
In Deutschland wird jedoch oft eine andere Realität sichtbar. Wenn ein Bürger unrechtmäßig einen Polizisten mit Namen betitelt oder diesen Beamten sogar anfasst, drohen schwere Sanktionen und sogar Haftstrafe. Der Deutsche Polizeibeamte ist gesetzlich vor Bürgern geschützt. Dieser Schutz ist notwendig, um die Sicherheit und Integrität der Beamten zu gewährleisten.
Jedoch, wenn ein Polizeibeamter einen Bürger unrechtmäßig mit Namen betitelt oder diesen Bürger sogar anfasst, wird oft gar nichts unternommen. Der Deutsche Bürger ist gesetzlich in keiner Weise vor tyrannischen Polizeibeamten, die sich wie Diktatoren verhalten, geschützt. Dieses Ungleichgewicht im Umgang mit Rechten und Pflichten ist ein ernstes Problem, das die Grundlagen der Demokratie untergräbt.
Die Forderung nach Rechten
Es ist keine „Randale“ sein Recht einzufordern. Man ist kein Querdenker, jemand der unkooperativ ist, jemand der die Amtsausführung eines Beamten verweigert. NEIN! Es ist dein Recht, dein Recht sie auszuleben oder sogar einzufordern! Dieses Engagement für die eigenen Rechte macht niemanden zu einer suspekten oder kriminellen Person. Die Demokratie lebt von der aktiven Teilhabe ihrer Bürger und vom Schutz ihrer Rechte. Wenn Bürger ihre Rechte nicht wahren können, ohne Angst vor Repressalien oder Übergriffen zu haben, dann ist die sogenannte Demokratie in Gefahr.
Die Pflicht zur beamtenrechtlichen Verfassungstreue
Ein zentraler Bestandteil des beruflichen Verhaltens von Beamten ist die Pflicht zur Verfassungstreue. Beamtinnen und Beamte sind durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums an ihre Verfassungstreue unabdingbar gebunden. Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Bei politischer Betätigung ist es erforderlich, Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren.
Daraus ergibt sich, dass jegliches Überschreiten dieser Grundpflichten mit den gebotenen Mitteln des Beamten- und Disziplinarrechts verfolgt und geahndet wird. Während sich die überwältigende Mehrheit der rund 190.000 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten rechtstreu und integer verhält, sind extremistische und verfassungsfeindliche Vorfälle in der Regel auf wenige Personen beschränkt. Das Bundesdisziplinargesetz, das am 1. April 2024 geändert wurde, enthält wirksame Mechanismen, um Verstöße gegen die Pflicht zur beamtenrechtlichen Verfassungstreue konsequent zu ahnden.
Mit den Änderungen wurden auch die Anforderungen an die Verfassungstreue von politischen Beamten im einstweiligen Ruhestand verschärft. Diese Beamten müssen sich auch während des Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
Ein Beispiel aus den USA
Ein Video aus den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, wie wichtig es ist, dass Bürger ihre Rechte kennen und durchsetzen. In diesem Video wird deutlich, wie einige Beamte versuchen, die Rechte von Bürgern einzuschränken, und wie wichtig es ist, sich gegen solche Übergriffe zu wehren. Es ist zu hoffen, dass solche Fälle von Missbrauch von Macht und Autorität angezeigt und geahndet werden, und dass die betroffenen Beamten aus ihren Ämtern entfernt werden.
Polizist legt Hand an Bürger! „Karen“ steckt ihm eine Batterie in den Rücken! Beamten Geschult! Audit nicht bestanden!
(https://www.youtube.com/watch?v=pFsQSGljoLs)
Staatspolizei will Auditor wegen Ermittlungen gegen korrupte Gefängniswärter VERHAFTIGEN! DER MÖRDER VON ROBERT BROOKS.
(https://www.youtube.com/watch?v=fdKnf2VTAqA)
Body camera der Prügel, der Folter und Ermordung, von Robert Brooks.
Ein Justizvollzugsbeamter ist zurückgetreten und 13 weitere wurden ohne Bezahlung suspendiert. Gouverneurin Kathy Hochul plädiert für ihre Entlassung. Brooks‘ Anwalt sagte gegenüber News10NBC, das Filmmaterial sei „so schlimm wie nichts, was ich je gesehen habe“. Die Gewerkschaft, die die beteiligten Justizvollzugsbeamten vertritt, veröffentlichte eine Erklärung, in der sie ihre Handlungen als „verwerflich“ und „eine Schande für ihren Beruf“ bezeichnete.
Me: “I hope these uneducated, tyrannical, arrogant ‘Karen’s’, stuck-up clowns have been removed from office and duty!“
Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen von Beamten, Soldaten oder Richtern geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird. Die rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. die für Landesbeamte geltenden jeweiligen Länderbestimmungen. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst fallen nicht unter diese Bestimmungen, für sie gelten die normalen Sanktionen des Arbeitsrechtes wie Abmahnung und außerordentliche Kündigung.
Der Anstieg an Disziplinarverfahren, insbesondere in Bezug auf Beamte der Polizei, zeigt, wie ernst diese Verpflichtungen genommen werden müssen. In Berlin wurden im Jahr 2022 insgesamt 253 Disziplinarverfahren gegen Polizisten eingeleitet, wobei häufige Vorwürfe wie Verstöße gegen dienstliche Weisungen, Körperverletzung im Amt sowie politisch motivierte Straftaten auftauchten. Solche Maßnahmen sind notwendig, um das Vertrauen der Bürger in die Integrität und Neutralität der Polizei aufrechtzuerhalten.
Die Bedeutung von Korruptionsprävention
Korruption gefährdet das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit und Handlungsfähigkeit des Staates. Aus diesem Grund ist Korruptionsprävention ein unverzichtbarer Teil eines fairen und transparenten Verwaltungshandelns. Dazu hat die Bundesverwaltung eine Reihe von Regelungen implementiert, die von allgemeinen Richtlinien bis hin zu detaillierten Verboten zur Annahme von Geschenken und Sponsoring reichen.
Schritte zur Beschwerde
Bürger haben die Möglichkeit, Hinweise zu geben oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beamte einzureichen. Es gibt klare Regelungen und Verfahren, die sicherstellen, dass solche Anliegen geprüft und gegebenenfalls geahndet werden.
Fazit: Die Herausforderung des Gleichgewichts
Die Herausforderung für die deutsche Gesellschaft besteht darin, eine Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu finden. Während die Gewährleistung von Sicherheit durchaus notwendig ist, darf dies nicht zu einer grundsätzlichen Aushöhlung der Bürgerrechte führen. Der Respekt vor den Grundrechten sollte eine wichtige Grundlage für alle politischen Entscheidungen bleiben. Ein aufmerksamer Bürger, der sich seiner Rechte bewusst ist, spielt eine entscheidende Rolle in der Demokratie.
Letztlich muss die Gesellschaft über die Frage nachdenken, wie viel Freiheit sie bereit ist zu opfern, um sich sicher zu fühlen, und ob die erlangte Sicherheit die eingeschränkte Freiheit rechtfertigt.
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