Nutzung des Weltraums

Weltraumrecht

Weltraumrecht ist jener Teilbereich des Rechts, der einen Bezug zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Weltraum hat. Rechtsquellen sind in erster Linie fünf internationale Verträge und fünf Resolutionen über anzuwendende Grundsätze der Vereinten Nationen. Darüber hinaus zählen zum Weltraumrecht zahlreiche weitere Verträge und Konventionen der UN und anderer internationaler Organisationen, Verträge zweier oder mehrerer Staaten, nationale Gesetze und Verordnungen, und Entscheidungen internationaler und nationaler Gerichte.

Über die Definition des Begriffs „Weltraum“ konnte bislang keine Einigkeit erreicht werden, obwohl die meisten Juristen darin übereinstimmen, dass der Weltraum auf der Höhe der auch von der Fédération Aéronautique Internationale als Definition herangezogenen Kármán-Linie beginnt, das sind 100 Kilometer Höhe. Die NASA und die United States Air Force betrachten eine Höhe von mehr als 80 Kilometern als Weltraum, und in Ermangelung einer völkerrechtlich verbindlichen Definition kann jeder Staat die Abgrenzung von eigenem Luftraum und hoheitsfremdem Weltraum über seinem Staatsgebiet selbst vornehmen.

Das Weltraumrecht war zunächst, auch nachdem erste Flugobjekte den Weltraum erreichten, nur ein Gegenstand abstrakter akademischer Erörterungen. Mit dem Start des ersten künstlichen Satelliten Sputnik 1 durch die Sowjetunion im Oktober 1957, während des Internationalen Geophysikalischen Jahres, erlangte es praktische Bedeutung. Seither folgte die Entwicklung des Weltraumrechts stetig dem technischen Fortschritt, von der Stationierung ziviler und militärischer Satelliten über die bemannte Raumfahrt, die Einrichtung ständig besetzter Raumstationen bis hin zu Fragen der Schadenshaftung und der Nutzung von Ressourcen im Weltraum.

Weltraumvertrag

Der Weltraumvertrag – offizieller Langtitel: Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper – wurde am 27. Januar 1967 auf Basis der Erklärung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 1963 zu den Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Tätigkeiten im Weltraum vereinbart.

Der Vertrag trat am 10. Oktober 1967 in Kraft, für die Schweiz am 18. Dezember 1969 und für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Februar 1971. Bis Juli 2020 haben 110 Staaten den Weltraumvertrag ratifiziert, darunter fast alle Staaten, die gegenwärtig Aktivitäten im Weltraum betreiben.

Dem Vertrag waren jahrelange Verhandlungen im UN-Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) vorausgegangen, der als ständiger Ausschuss den Rechtsstatus des Vertrages und die Nutzungsrechte regelt.

Ziele des Vertrages

Ziel des Vertrages war die Verhinderung der Okkupation der Himmelskörper durch einzelne Staaten (damals der Sowjetunion und der USA; geregelt in Art. II). Ferner sollten keinerlei Kernwaffen in den Weltraum verbracht werden (Art. IV) und die Nutzung des Weltraumes nur friedlichen Zwecken unterworfen sein, zivile Raumfahrt und Weltraumforschung werden jedem Staat explizit gestattet. Weiterhin dürfen im Weltall sowie auf dem Mond keine militärischen Basen installiert oder militärische Übungen abgehalten werden. Nach dem Vertrag haften Staaten auch für Schäden, die durch von ihnen in den Weltraum gebrachte Objekte entstehen.

Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums

Der Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums (englisch Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) ist der Ausschuss der Vereinten Nationen für Regelungen in der Raumfahrt. Dieser ständige Ausschuss wurde von der Generalversammlung der VN am 12. Dezember 1959 durch die Resolution 1472 als Instrument für die Entwicklung des Weltraumrechts eingerichtet. 1959 hatte der Ausschuss 24 Mitglieder, 2022 sind es 102 Mitglieder

COPUOS besteht aus drei Ausschüssen, die jeweils einmal jährlich tagen:

  • einem Hauptausschuss (Vorsitzender: Omran Sharaf, Vereinigte Arabische Emirate) und zwei Unterausschüssen:
    • dem wissenschaftlich-technischen Unterausschuss (WTUA; Vorsitzender: Juan Francisco Facetti, Paraguay) und
    • dem Rechtsunterausschuss (RUA; Vorsitzende: Nomfuneko Majaja, Südafrika).

Die Aufgabe des Ausschusssekretariats übernimmt das Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen in Wien.

Deutsche Raumfahrt

Deutsche Raumfahrt ist der Überbegriff über die Aktivitäten des Staates Deutschland oder einzelner Personen auf dem Gebiet der Weltraumfahrt. Das können die Erarbeitung theoretischer Grundlagen, aber auch die Konstruktion und Bau von Raketen oder Raumschiffe sein. Der Begriff umfasst mehrere Zeitepochen bzw. Gebiete: Waffentechnik des Mittelalters, Deutsches Reich (bis 1945), Bundesrepublik Deutschland (bis 1990), Deutsche Demokratische Republik (bis 1990) und Deutschland (ab 1990).

Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. ‘DLR’

Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) ist das Forschungszentrum der Bundesrepublik Deutschland für Luft- und Raumfahrt sowie EnergieVerkehr, Digitalisierung und Sicherheit im Bereich der angewandten Wissenschaften und der Grundlagenforschung außerdem Weltraumagentur. Es hat seinen Hauptsitz in Köln und ist an weiteren 30 Standorten in Deutschland und 4 Geschäftsstellen im Ausland vertreten. Bei seinen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten kooperiert das DLR weltweit mit anderen Forschungseinrichtungen und der Industrie sowie mit der ESA.

Weltraumkommando der Bundeswehr ‘WRKdoBw’

Das Weltraumkommando der Bundeswehr (WRKdoBw) ist eine Kommandobehörde der Luftwaffe mit Sitz in Uedem in der Luftverteidigungs-Anlage Uedem und dem Kommando Luftwaffe unterstellt.

Auftrag

Das Kommando soll alle mit dem Weltraum verbundenen Aktivitäten der Bundeswehr bündeln und lässt sich daher als Weltraumstreitkraft einordnen. Der Auftrag lässt sich hierfür in zwei operationelle Abteilungen gliedern.

Weltraumlage

In der Abteilung Weltraumlage wird zusammen mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt im 24/7-Schichtbetrieb das Weltraumlagezentrum betrieben. Die Aufgabe des Weltraumlagezentrums ist es, durch die Erstellung einer so genannten Weltraumlage, erdnahe Objekte im Weltraum aufzuklären und zu überwachen. Potenzielle Bedrohungen durch Weltraumwaffen oder –schrott sollen festgestellt werden, um die weltraumgestützten Systeme der Bundeswehr sowie deren Bündnispartnern zu schützen.

Im Detail bedeutet dies,

  • das Erstellen und Publizieren von Warnmeldungen vor Angriffen auf eigene Satelliten (boden, luft- und raumbasiert) sowie Annäherung an eigene Satelliten.
  • das Analysieren und Bewerten von Informationen zu Raketenstarts und Raumfahrtprogrammen sowie Rüstungs-Aktivitäten im Bereich ballistische Raketen, Weltraumwaffen und Antisatellitenwaffen.
  • das Darstellen, Analysieren und Bewerten des Systemstatus, der Leistungsdaten, der Lebensdauer und des Zustands eigener und fremder Satellitensysteme (Raum- und Bodensegmente).

Planen & Führen von Weltraumoperationen

In der Abteilung Planen & Führen von Weltraumoperationen werden auf Basis der Weltraumlage auf der strategischen, operativen und bei Bedarf taktischen Ebene militärische Gegenmaßnahmen im Weltraum koordiniert und durchgeführt. Die Abteilung befindet sich derzeit noch im Aufbau.

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