Deutschlandvertrag

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Generalvertrag

Der Deutschlandvertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, auch Generalvertrag, Bonner Vertrag oder Bonner Konvention genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei westlichen Besatzungsmächten FrankreichGroßbritannien und USA geschlossen wurde. Gegenstand des Deutschlandvertrags war die Wiederherstellung der deutschen Souveränität und die Normalisierung des völkerrechtlichen Status Deutschlands. Er löste das Besatzungsstatut von 1949 ab.

Vor dem Hintergrund des Koreakrieges und der wachsenden Spannungen zwischen Ost und West waren die USA bestrebt, einen deutschen Beitrag zur Verteidigung des Westens innerhalb der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu erhalten. Dies war der Anlass für die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik und die Gewährung der Rechte eines souveränen Staates. In der DDR wurde der Deutschlandvertrag gemäß Sprachregelung der SED als „Generalkriegsvertrag“ bezeichnet.

Das Vertragswerk wurde zwar durch die Bundesrepublik, Großbritannien und die USA ratifiziert, trat jedoch wegen des darin vorgesehenen Junktims mit dem EVG-Vertrag nicht in Kraft, weil die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 die Ratifizierung des EVG-Vertrages ablehnte. Daraufhin wurde der Deutschlandvertrag in Teilen neu ausgehandelt. Er wurde schließlich in abgeänderter Version gemäß Protokoll vom 23. Oktober 1954 zu den Pariser Verträgen gültig, in denen die Westeuropäische Union (WEU) begründet wurde. Die Revision war für die Bundesrepublik vorteilhaft. Die revidierte Fassung sagte der Bundesrepublik Deutschland zwar „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ zu, zählte aber trotzdem eine Anzahl von Einschränkungen auf gesetzgeberischem, militärischem und internationalem Gebiet auf.

Weitere Bestimmungen des Generalvertrages und der Zusatzverträge drückten sich in Sonderrechten der Westmächte aus, unter Vorbehalt jener Rechte und Verantwortlichkeiten, die Berlin und Deutschland in seiner Gesamtheit, die endgültige Friedensregelung und die deutsche Wiedervereinigung betrafen.

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Das Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959, kurz NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen – NTS-ZA (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), ergänzt das NATO-Truppenstatut von 1951. Es wurde von den Vertretern BelgiensKanadasFrankreichs, der Bundesrepublik Deutschland, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet.

Es betrifft die Fragen der Stationierung fremder NATOStreitkräfte, darunter PrivilegierungenImmunitäten, zum Beispiel bei der Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit, der Sozialversicherung, der Zoll- und Steuerpflicht oder dem Führen von Kraftfahrzeugen.

Alliierte / Anti-Hitler-Koalition / Vereinte Nationen ‘UN’

Alliierte

Das Wort Alliierte stammt aus dem Französischen und bedeutet Verbündete, die ein Bündnis (eine Allianz) geschlossen haben, zumeist in einem Krieg. Dabei muss es sich nicht um einen formellen Vertrag handeln, ein koordinierter Kampf gegen einen gemeinsamen Gegner reicht aus.

Vorwiegend werden unter den Alliierten die im Zweiten Weltkrieg gegen die Achsenmächte (DeutschlandItalien und Japan) verbündeten Großmächte verstanden.

Auch die im Ersten Weltkrieg gegen die Mittelmächte verbündeten Staaten werden manchmal als Alliierte bezeichnet, der weitaus üblichere Ausdruck hierfür ist jedoch die Entente.

Anti-Hitler-Koalition

Als Anti-Hitler-Koalition (englisch Anti-Hitler coalition bzw. Great Alliancerussisch Антигитлеровская коалиция) wird das Militärbündnis aus den drei alliierten Hauptmächten GroßbritannienSowjetunion und USA mit weiteren Staaten bezeichnet, das sich im Zweiten Weltkrieg den Achsenmächten entgegenstellte: dem Deutschen Reich unter Führung Adolf Hitlers, dem faschistischen Königreich Italien und dem Kaiserreich Großjapan. Aus der Anti-Hitler-Koalition gingen 1945 die Vereinten Nationen hervor. Nach dem Waffenstillstand mit Italien sowie den Kapitulationen der Sozialrepublik, Deutschlands (→ bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht) und Japans hatte die Koalition ihre militärischen Ziele erreicht und brach auseinander.

Vereinte Nationen ‘UN’

Die Vereinten Nationen (kurz VNenglisch United Nations, kurz UN; auch Organisation der Vereinten Nationen (OVN) oder UNO (von englisch United Nations Organization); französisch Organisation des Nations unies, kurz ONU) sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 193 Staaten und als globale internationale Organisation ein uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt.

Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind gemäß ihrer Charta die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Im Vordergrund stehen außerdem Unterstützung im wirtschaftlichen, sozialen, humanitären und ökologischen Gebiet (siehe auch die Millennium-Entwicklungsziele der UNO).

Die Vereinten Nationen selbst sowie viele ihrer Unterorganisationen haben für ihre Verdienste den Friedensnobelpreis erhalten; zusammengenommen sind sie die am häufigsten so Ausgezeichneten.

Alliiertes Vorbehaltsrecht

Das alliierte Vorbehaltsrecht (auch alliiertes Kontrollrecht genannt) regelte die Beziehungen der alliierten Besatzungsmächte gegenüber der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949 Verkündung des Grundgesetzes; 14. August 1949 Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag) und galt seit Inkrafttreten des Besatzungsstatuts (21. September 1949) in verschiedenen Ausprägungen bis zum Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991.

Die Souveränität Deutschlands innerhalb der Europäischen Union erhalten

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges lenkten Großbritannien, die USA, Frankreich und die Sowjetunion, sog. „Vier Mächte“, die Geschicke Deutschlands. Großbritannien, die USA und Frankreich beeinflussten auf der Grundlage des am 26.05.1952 geschlossenen „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland“, sog. „Deutschlandvertrag“, die Innen- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland.

Die Einflussnahme der Sowjetunion auf die Deutsche Demokratische Republik basierte auf dem am 20.09.1955 geschlossenen sog. „Moskauer Vertrag“ , auf der 1968 beschlossenen „Breschnew-Doktrin“ sowie auf dem „Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand“ vom 07.10.1975. Das im Jahr 1990 vereinte Deutschland erlangte seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erst mit Wirksamwerden des am 12.12.1990 geschlossenen „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ , wieder. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des vorbenannten Vertrages beendeten die Vier Mächte Großbritannien, USA, Frankreich und die Sowjetunion „hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“ Der Beitritt Deutschlands zur Europäischen Union (EU) verändert nicht das Verständnis von den Grundfesten der Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Union. Die EU verpflichtet sich ihren Mitgliedstaaten gegenüber zur Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des (i.S.d.) Art. 5 EUV, föderativer Grundsätze sowie einem dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher drei Mal mit dem Souveränitätsverständnis Deutschlands im Rahmen seiner europäischen Integration beschäftigt. Erstmals im Jahr 1974. Es erging die sog. „Solange I Rechtsprechung“.

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