Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (kurz deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist die Verfassung Deutschlands.
Öffentlicher Raum
Als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) kann jede nicht umfriedete Fläche verstanden werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff meist „städtische öffentliche Räume“, also überwiegend öffentliche Plätze, Verkehrs- und Grünflächen zwischen angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden. Öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel stellen eine Form öffentlicher Einrichtungen dar. Stadt- und Verkehrsplanung beeinflussen Charakter und Qualität des öffentlichen Raums. Öffentlicher Raum kann als Gemeingut privat genutztem Raum gegenübergestellt werden. Öffentlicher Raum in Privatbesitz ist aber der Öffentlichkeit zugänglich, obwohl er keiner Gemeinde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Im ländlichen Raum können Allmenden und Commons als Formen des öffentlichen Raums angesehen werden. Natürliche Gewässer sind in fast allen Kulturen Gemeinschaftseigentum und somit öffentliche Räume.
Öffentlicher Raum in Privatbesitz
Ein öffentlicher Raum in Privatbesitz, auf englisch Privately owned public space (POPS) oder englisch privately owned public open spaces (POPOS), bezeichnet üblicherweise städtische Räume, die privaten Eigentümern gehören, jedoch rechtlich als öffentlich für jeden zugänglich sind. Ein derartiger Raum entsteht üblicherweise beim Neubau von Gebäudekomplexen und wird zwischen privaten Eigentümer und Stadtverwaltung vereinbart – im Gegenzug erhält der private Eigentümer beispielsweise Ausnahmegenehmigungen beim Bau. Das Konzept der öffentlichen Räume im Privatbesitz finden sich vor allem außerhalb Europas, besonders in Großstädten der Vereinigten Staaten (u. a. New York City, San Francisco, Los Angeles), aber auch unter anderem in Auckland, Melbourne, London, Santiago de Chile, Seoul, und Toronto. Die englische Bezeichnung „privately owned public space“ wurde vor allem durch das von Jerold S. Kayden im Jahr 2000 veröffentlichte Buch Privately Owned Public Space: The New York City Experience bekannt. In dem Buch, entstanden in Zusammenarbeit mit der New Yorker Behörde für Stadtplanung und der Municipal Art Society of New York, beschreibt die Geschichte öffentlicher Räume im Privatbesitz in New York. Die Stadt hatte 1961 mit der Verabschiedung des zweiten Bebauungsplangesetzes (zoning ordinance) das sogenannte incentive zoning geschaffen, mit dem Bauherren Sonderrechte erhalten, wenn sie einen Teil ihres privaten Grundstücks als öffentlich zugänglichen Raum gestalten. Im Gegenzug erhalten sie das Recht die in der Bauordnung vorgeschriebene maximale Geschossflächenzahl um bis zu 20 Prozent zu überschreiten. Für jeden Quadtratfuß öffentlicher Fläche können seitens der Stadt bis zu 10 Quadratfuß zusätzlicher Geschossfläche genehmigt werden. Zwischen 1961 und 2000 entstanden so in New York City 503 öffentliche Räume im Privatbesitz auf bzw. bei 320 Gebäuden, von den praktisch alle sich in den Downtown, Midtown und Upper East Side und Westside im Bezirk Manhattan befinden. Seit 2000 entstanden weitere Räume, wobei Kayden in seinem Werk vor allem die mangelnde Aufenthaltsqualität dieser Räume kritisierte, zudem würden bis zu Hälfte der Räume den rechtlichen Anforderungen nicht (mehr) genügen. Die meisten Räume kämen an das von Mies van der Rohe eher unbewusst geschaffene Vorbild der Plaza auf dem Seagream Gebäude nicht heran. Die Stadtverwaltung von Tokio führte drei Jahre nach New York, 1964, ein vergleichbares Anreizsystem für private Bauherren ein. Insgesamt sind dort zwischen 1970 und 2001 506 Gebäude mit öffentlichen Räumen entstanden. Neben der relativen Definition im US-amerikanischen Kontext kann der Begriff der öffentliche Räume im Privatbesitz auch auf Bereiche wie Einkaufszentren angewandt werden, die zwar privat sind, aber öffentlich besuchbar sind (aber nicht sein müssen).
Recht am eigenen Bild (Deutschland)
Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt, außerdem europaweit durch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Strafbar ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB, die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB.
Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten.
Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildlichen Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder staatliche Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Diese werden von der Panoramafreiheit üblicherweise nicht oder nur in engem Rahmen tangiert.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ‘KUG’
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen. Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz hat keine amtliche Kurzbezeichnung, wird jedoch umgangssprachlich als Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet.
Beiwerk
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Absatz 1 und Absatz 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Begeht der Täter die Tat als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), z. B. Beamter oder Richter, erhöht sich die Höchststrafe gem. § 201 Abs. 3 StGB auf fünf Jahre.
Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht.
Body-Cam
Body-Cams (auch Bodycam, englisch für ‚Körperkamera‘) sind insbesondere von polizeilichen Einsatzkräften sichtbar getragene Videokameras, die der Dokumentation des Einsatzgeschehens – Handlungen von Bürgern und Polizeibeamten – dienen. Body-Cams werden seit 2005 von einzelnen Polizeieinheiten in Großbritannien verwendet, zuvor wurden sie bereits in Dänemark getestet. Inzwischen verwenden auch zahlreiche deutsche Polizeibehörden Body-Cams. Weiterhin sind diese Gegenstand aktueller Forschung sowie gesellschaftlicher Diskussionen insbesondere unter Aspekten des Datenschutzes.
Deutschland
In Deutschland wurde erstmals im Jahr 2013 mit dem Einsatz von Body-Cams im Rahmen eines Pilotprojekts des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main begonnen. Aufgrund der als positiv bewerteten Erfahrungen erwägt nach 2015 gemachten Angaben des Leiters der rheinland-pfälzischen Arbeitsgruppe Body-Cam, Heiko Arnd, die Mehrheit der Bundesländer den Einsatz dieser Geräte. Die mitwirkenden Beamten nahmen freiwillig an der Erprobung teil. Die Videoaufzeichnung wird durch die Beamten aktiv ausgelöst und soll u. a. gegen gewalttätige Übergriffe in Kontrollsituationen schützen.
Vor Inbetriebnahme muss eindeutig festgelegt sein, welches berechtigte Interesse bzw. welcher Zweck mit dem Einsatz einer Bodycam verfolgt werden soll. In Betracht kommt u.a. der Schutz des eigenen Personals vor Übergriffen, die nachträgliche Identifikation eines Tatverdächtigen und die Sicherung von Beweismitteln für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Unterstützung bei der Strafverfolgung stellt kein eigenes berechtigtes Interesse für die Einführung von Bodycams dar. Die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Aufgabe der Polizei; die Verfolgung von Straftaten obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Der Zweck, ein subjektives Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürgern zu steigern, reicht allein nicht aus, einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Videoüberwachung sollte kein trügerisches Gefühl von Sicherheit vermitteln, wo objektiv die Sicherheit nicht erhöht wird. Der Einsatz von Bodycams kann nur zulässig sein, wenn er anlassbezogen zu Zwecken erfolgt, die im Vorhinein eindeutig festgelegt sind. Um einen zweckgebundenen Einsatz der Kameras sicherzustellen, ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme ein Einsatzkonzept zu erstellen. Das Einsatzkonzept kann Teil einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung sein. Darin ist abschließend festzulegen, in welchen Situationen die Kameras konkret eingesetzt werden sollen und welches Verfahren dabei beachtet werden muss. Der Einsatz von Bodycams ist beispielsweise in Situationen möglich, bei der eine Person aggressives Verhalten (körperliche Auseinandersetzung, Drohungen, Beleidigungen, etc.) zeigt oder eine Situation unmittelbar zu eskalieren droht. Nicht aggressives, passives oder nicht gewalttätiges Verhalten einer Person berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zu einem Kameraeinsatz. Festzulegen ist auch, in welchen Räumen mit einer Bodycam gefilmt werden darf. Die Aufnahme sensibler Bereiche wie Toiletten, Sanitärräume, Umkleidebereiche, Pausen- oder Aufenthaltsräume ist auszuschließen. Um Überwachungsdruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, kann der Verantwortliche den Einsatz der Kameras auf Flächen beschränken, in welchen er berechtigt ist, das Hausrecht auszuüben. Um nachweisen zu können, dass ein Einsatz der Bodycam rechtmäßig erfolgt ist, sollte jeder Vorfall im Nachhinein ausreichend dokumentiert sein; mindestens mit dem jeweiligen Anlass, dem Zeitpunkt und den beteiligten Personen. Technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind in das Konzept aufzunehmen.
Kein Film ist illegal
Seit langem umstritten: Dürfen Polizeieinsätze zum Zweck der Dokumentation gefilmt werden? Ja, meinen Christoph Schnabel und Markus Wünschelbaum. Die Zulässigkeit ergebe sich aus der DSGVO. Die Justiz müsse umdenken.
In Hamburg eskalierte ein Polizeieinsatz am Jungfernstieg: Polizeikräfte hielten einen Feuerwehrmann für einen “Corona-Spaziergänger” und attackierten ihn unverhältnismäßig. Anschließend zeigten sie das Opfer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung an. Vor Gericht sagten die Polizist:innen einheitlich und überzeugend die Unwahrheit aus. Nur durch eine Handyaufnahme des Vorfalls konnte das Opfer in letzter Minute freigesprochen werden. Die Polizist:innen waren dann selbst Ermittlungen wegen Falschaussage und Körperverletzung im Amt ausgesetzt.
Geht es nach der herrschenden Meinung in Deutschland, wäre die Anfertigung dieser entscheidenden Aufnahme wohl strafbar gewesen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2015 entschieden, dass es nicht grundsätzlich unzulässig sein kann, Polizeibedienstete im Einsatz zu filmen.
Nun gehen Polizeikräfte aber anders vor: Nicht das Bild, sondern die Tonaufnahme während des Einsatzes würde die Vertraulichkeit ihrer Ansprache nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) verletzen. Diese Strafbarkeit richtet sich nämlich nicht nach dem Inhalt des Gesagten, sondern ob die Worte in der “Nichtöffentlichkeit”, also vertraulich gefallen sind. Ob dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung kunterbunt unterschiedlich beurteilt.
Öffentlichkeit als Maßstab der Strafbarkeit
In Kassel etwa führen “lautstarke” Äußerungen am Bahnhof, die von einer in der Nähe befindlichen Menschengruppe mitgehört werden, zum Strafausschluss. Die Polizeikontrolle bei einer Feier von 15-20 Personen an einem Teich in Zweibrücken ist hingegen nichtöffentlich; die Aufnahme damit strafbar. Wenn allerdings 15-20 Personen in Köln feiern, wird eine sog. faktische Öffentlichkeit angenommen. Die Polizeibeamten hätten damit rechnen müssen, dass ihre Ansprache nicht vertraulich ist. Im Verkaufsraum einer Aachener Tankstelle entsteht diese faktische Öffentlichkeit schon dann, wenn ein anderer Kunde sich durch den Verkaufsraum bewegt und damit das Gespräch der Polizist:innen mitgehört haben könnte.
Steht ein unbeteiligter Dritter unmittelbar neben einer zur Seite genommenen Demonstrantin im öffentlichen Raum von München, soll es sich um ein nichtöffentlich gesprochenes Wort handeln. In Düsseldorf wird hingegen auch am Rande einer Demonstration noch eine faktische Öffentlichkeit angenommen. Für das Landgericht Osnabrück ist die faktische Öffentlichkeit an jeglicher Kreuzung in der Innenstadt gegeben; es reicht ein frei zugänglicher Verkehrsraum. Detailgenau geht es in Hamburg zu: Steht eine Personengruppe nach Aktenlage drei Meter von der Polizeikontrolle entfernt, ist das Gespräch öffentlich. In Hanau hängt es von der Technik ab: Dort entsteht die Öffentlichkeit, sobald Polizeikräfte ihre Bodycam einschalten.
Die Prüfung der faktischen Öffentlichkeit führt erkennbar zu widersprüchlichen Ergebnissen. Gerade im dicht besiedelten Deutschland könnte eigentlich jedes in der Nachbarschaft geöffnete Fenster für eine faktische Öffentlichkeit ausreichen. Das rein deskriptive Merkmal kann das eigentliche Problem, ob das Kontroll- oder Beweissicherungsinteresse eines Bürgers gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Polizeikräfte überwiegt, gar nicht abbilden.
Unbefugt – der verkannte Tatbestandsausschluss
Doch nicht nur das: Die Rechtsprechung geht damit auch vorbei am ursprünglichen Gesetzeszweck vorbei. Denn § 201 StGB enthält ein entscheidendes Merkmal, auf welches für eine Interessenabwägung abgestellt werden könnte. Strafbar sind nämlich nur “unbefugte” Aufnahmen des vertraulichen Wortes.
In Rechtsprechung und Literatur versteht man hierunter einen – an sich unnötigen – Verweis auf die allgemeine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand und Einwilligung. Ein solches Verständnis missachtet die Gesetzesbegründung zu § 201 StGB. Danach sollte der Strafausschluss gerade nicht auf bestimmte Rechtfertigungstatbestände des StGB oder die Einwilligungen beschränkt sein. Vielmehr verwies der Gesetzgeber in den 1960er Jahren auf eine Abwägung anhand der Gesamtrechtsordnung, um über die Strafbarkeit zu entscheiden.
Dieser Verweis auf die Gesamtrechtsordnung führt dazu, dass heute vor allem das Datenschutzrecht das Merkmal der “Unbefugtheit” in § 201 StGB ausfüllen kann: Ist eine Aufnahme nach den Maßstäben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig, kann kein unbefugtes Handeln vorliegen. Denn das EU-Datenschutzrecht regelt die Frage der Datenverarbeitung durch eine Tonaufnahme abschließend und einheitlich für die Union. Es wäre damit unvereinbar, wenn die Mitgliedstaaten eine nach der DSGVO erlaubte Handlung durch ihr nationales Strafrecht ausnahmslos kriminalisieren würden.
DSGVO als Ermöglichungsrecht
Einschlägig ist dabei der Erlaubnistatbestand des “berechtigten Interesses” in Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO. Hiernach sind Aufnahmen erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind und keine überwiegenden Interessen der aufgenommenen Personen entgegenstehen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Bürgers, Beweise zu sichern gegen ein möglicherweise rechtswidriges, staatliches Hoheitshandeln. Grundsätzlich stehen die Persönlichkeitsrechte natürlich auch Polizist:innen zu. Sie müssen diese während eines hoheitlichen Einsatzes aber regelhaft zurückstellen. Denn die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben genießt regelhaft Vorrang.
Daher kommt es bei der Frage, ob Aufnahmen von Polizeieinsätzen zulässig sind, entscheidend darauf an, ob hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden. Denn hier besteht ein klares Machtgefälle zwischen Bürger und Staatsgewalt. Dieses Ungleichgewicht spricht in der Abwägung meist für ein überwiegendes Kontrollinteresse der Öffentlichkeit. Vor allem wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte, in dem der genaue Inhalt des Gesprächs wichtig wird.
Pauschale Ansichten überzeugen da nicht, wenn sie Aufnahmen von Polizeieinsätzen für generell datenschutzwidrig erklären oder den Einsatz unmittelbaren Zwangs voraussetzen, um ausnahmsweise eine Aufnahme in Notwehr anzuerkennen. Dies gilt natürlich nicht unbegrenzt. Bei Routinetätigkeiten wie Streifenfahrten, Pausen und Brötchenholen besteht kein Kontrollinteresse der Öffentlichkeit. Hier müssen es sich Polizeibeamte nicht gefallen lassen, ungefragt gefilmt zu werden. Erst recht nicht, wenn die Aufnahmen sie verhöhnen oder lächerlich machen sollen.
Umdenken in der Rechtsprechung notwendig
Das Beispiel des Feuerwehrmanns vom Hamburger Jungfernstieg zeigt, wie wichtig Aufnahmen von Polizeieinsätzen sein können, um Fehlverhalten zu dokumentieren und Fehlurteile zu verhindern. Gleichzeitig wird deutlich, dass pauschale Antworten zur Zulässigkeit solcher Aufnahmen nicht weiterhelfen.
Statt auf eine widersprüchliche Rechtsprechung zur “faktischen Öffentlichkeit” abzustellen, sollte das Datenschutzrecht maßgeblich sein. Die DSGVO erlaubt Aufnahmen, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind und keine überwiegenden Interessen der Polizisten entgegenstehen. Die Aufnahme hoheitlichen Handelns durch Polizeikräfte ist datenschutzrechtlich zulässig und damit straffrei – auch wenn es sich nur um einen Platzverweis handelt. Andernfalls würden rechtsstaatlich gebotene und unionsrechtlich erlaubte Datenverarbeitungen kriminalisiert werden.
Die Autoren Dr. Christoph Schnabel und Markus Wünschelbaum sind beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschäftigt. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich persönliche Auffassungen wieder.
Überwachung in beide Richtungen
Wenn wir also durch die Akzeptanz der Bodycam ein Mehr an Überwachung hinnehmen, dann muss die Überwachung zum Ausgleich in beide Richtungen verlaufen und so ein Mehr an Kontrolle des Staates liefern. Sie muss Transparenz und Nachprüfbarkeit herstellen sowie bei rechtswidrigen Handlungen von Polizist:innen bei der Aufklärung helfen.
Um das zu erreichen, ist wichtig, dass die Videos nicht unbemerkt manipuliert werden können. Amnesty schlägt deswegen vor, dass dafür nicht eine übergeordnete Polizeistelle das Material sichtet, bewertet und über die (fristgerechte) Löschung entscheidet, sondern eine unabhängige Kontroll-Kommission.
Die ACLU Washington kommt deshalb zum Schluss, dass Polizeigewalt nicht durch den Kauf von mehr Technik und durch mehr Ressourcen für die Polizei weniger würde, sondern indem das Geld für andere nicht-polizeiliche Maßnahmen ausgegeben würde, die mehr Sicherheit schaffen.
Bodycams in Deutschland sind derzeit eine reine Stärkung der Polizei – ohne die demokratische Kontrolle zu erweitern oder zu verbessern. Und die Kameras entwickeln sich zur Standardausrüstung. Damit verstärkt sich die Asymmetrie zwischen Bürger:innen und Ordnungskräften. Denn wenn sie selbst von Umstehenden mit Smartphones gefilmt werden, gehen Polizist:innen oft hart dagegen vor. Dabei ist eindeutig: Film- und Tonaufnahmen von polizeilichen Einsätzen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich erlaubt.
Wir sollten uns also entscheiden: Entweder wir machen die Bodycam zu einem Instrument, das auch die Träger:innen des Gewaltmonopols kontrolliert – oder wir schaffen sie wieder ab, weil sie das Machtgefälle zwischen Polizei und Bürger:innen sowie das Ausmaß an Überwachung unverhältnismäßig erhöhen.
Polizeigewalt – Tut endlich was!
(https://www.youtube.com/shorts/FE_JoO5TS7s)
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So wird es Richtig gemacht !
(https://www.youtube.com/shorts/f4GHI74ObyI)
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Anarchist Marxist: Auf den Punkt.
Vagabund – Alternative Berichterstattung
[The Anarchist Marxist – AM]
In Deutschland gilt grundsätzlich das Recht am eigenen Bild, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und in § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) geregelt wird. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Dieses Recht schützt die Persönlichkeit und die Privatsphäre jedes Einzelnen und ist auch strafrechtlich relevant, wenn es verletzt wird.
Ausnahmen für staatliche Stellen und Polizei bei Videoaufnahmen (z.B. Bodycams):
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Rechtliche Grundlage für Bodycams Die Polizei und andere staatliche Mitarbeiter dürfen Bodycams einsetzen, weil es hierfür spezielle gesetzliche Ausnahmen gibt, die das KunstUrhG ergänzen. Insbesondere regelt § 24 KunstUrhG Ausnahmen für Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit, unter denen auch polizeiliche Maßnahmen fallen können. Das bedeutet, dass die Einwilligung der gefilmten Personen bei Bodycam-Aufnahmen nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Aufnahmen zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder zur Dokumentation von Polizeieinsätzen dienen.
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Verhältnis zum Grundgesetz Das Recht am eigenen Bild ist zwar ein Grundrecht (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), jedoch stehen dem andere Grundrechte und öffentliche Interessen gegenüber, insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bodycam-Aufnahmen dienen dem Schutz von Beamten und Bürgern sowie der Beweissicherung bei polizeilichen Einsätzen, was als legitimer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anerkannt wird.
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Datenschutzrechtliche Regelungen Zusätzlich zu den speziellen Ausnahmen im KunstUrhG müssen auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz beachtet werden. Diese schreiben vor, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (also auch Bild- und Videoaufnahmen) nur zulässig ist, wenn sie gesetzlich erlaubt oder erforderlich sind. Polizeiliche Bodycams erfüllen diese Kriterien, wenn sie nach den jeweiligen Landesgesetzen und internen Vorschriften eingesetzt werden, die den Umfang, die Dauer der Speicherung und die Verwendung der Aufnahmen genau regeln.
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Bürger als Beiwerk Das KunstUrhG kennt auch die Ausnahme, dass Personen, die nur „Beiwerk“ sind, also nicht Hauptmotiv eines Bildes, ohne Einwilligung abgebildet werden dürfen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Bei Bodycams ist dies jedoch nicht der Hauptgrund für die Zulässigkeit, sondern vielmehr die gesetzliche Erlaubnis zur Gefahrenabwehr und Beweissicherung.
- Ist es erlaubt, öffentliche Plätze zu filmen?
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt Filmaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Auch die Verbreitung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen ist erlaubt. Die abgebildeten Werke müssen sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
- Ist es erlaubt, in der Öffentlichkeit zu filmen?
Darf ich überall Aufnahmen machen? An öffentlichen Orten, die für jeden zugänglich sind, prinzipiell schon. Ansonsten ist eine entsprechende Erlaubnis / Drehgenehmigung nötig. Beispiel: Du darfst problemlos einen Bahnhof von außen filmen, sofern Du nicht auf dem Betriebsgelände stehst. Beim Filmen im öffentlichen Raum können Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Die Datenschutzgrundverordnung verbietet grundsätzlich das Filmen von Personen ohne deren Einwilligung. Nach dem KUG (§ 22 Kunsturhebergesetz) dürfen Bilder und Videos in der Regel nicht ohne Einwilligung verbreitet werden. Das Kunsturheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten als natürliche Person vor der unbefugten Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind dagegen das Herstellen und Vervielfältigen.
- Wann ist Filmen strafbar?
Der wichtigste Fall ist § 201 a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch. Danach ist die unbefugte Anfertigung von Bildaufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem anderen geschützten Bereich befindet, strafbar, wenn dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird.
- Kann man Leute auf der Straße filmen?
Grundsätzlich darfst du im öffentlichen Raum fotografieren oder filmen. Es gibt ein paar Dinge zu beachten. Zum Beispiel: Du fotografierst/filmst ein Gebäude und am Bild sind auch Personen zu sehen. Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person nötig ist. Es gibt aber keine bestimmte Anzahl von Menschen auf dem Foto, ab der keine Einwilligung der Abgebildeten mehr eingeholt werden müsste, z.B. sieben, zehn oder fünfzehn Personen. Keine Einwilligung brauchen Sie bei der Veröffentlichung von: Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, zum Beispiel öffentliche Veranstaltungen, auch von regionalem oder lokalem Interesse. Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
Welche Bedeutung hat der § 201 StGB im Zusammenhang mit Body-Cam-Aufnahmen durch Polizeibeamte?
Der § 201 StGB, der die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ unter Strafe stellt, spielt eine wesentliche Rolle bei der rechtlichen Bewertung von Body-Cam-Aufnahmen durch Polizeibeamte. Dieser Paragraph schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme und Weitergabe. Die Kernfrage ist, ob und inwieweit die durch Polizeibeamte mit Body-Cams aufgezeichneten Gespräche als „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 StGB gelten und welche Konsequenzen sich daraus für die Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen ergeben.
Rechtliche Einordnung von Body-Cam-Aufnahmen
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Aufzeichnung von Polizeieinsätzen durch Body-Cams eine Verletzung des § 201 StGB darstellt. Ein zentraler Aspekt ist dabei, ob die aufgezeichneten Gespräche als „nichtöffentlich“ anzusehen sind. Das Landgericht Hanau hat in einem Urteil festgestellt, dass die Aktivierung einer Body-Cam durch einen Polizeibeamten die Nichtöffentlichkeit einer Gesprächssituation aufhebt. Die Richter argumentierten, dass die Polizeibeamten bei einer Kontrolle nicht mehr unbefangen sprechen, wenn eine Body-Cam eingeschaltet ist. Die Gesprächssituation sei dann durch das Bemühen um eine präzise, auf den rechtlichen Rahmen abgestimmte Kommunikation gekennzeichnet. Daher nehme eine solche Situation nicht mehr am Schutz des § 201 StGB teil.
Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Gesprächen
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Gesprächen ist entscheidend für die Anwendung des § 201 StGB. Ein Gespräch gilt als nichtöffentlich, wenn es nicht für einen unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bestimmt ist. Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass die Aufzeichnung von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit nicht unter den Schutz des § 201 StGB fällt, da die Polizeibeamten in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit handeln und somit eine Kontrolle staatlicher Handlungen durch die Öffentlichkeit ein hohes Gut in einer Demokratie darstellt.
Rechtliche Konsequenzen für Polizeibeamte und Bürger
Für Polizeibeamte bedeutet dies, dass sie bei der Verwendung von Body-Cams keine Verletzung des § 201 StGB zu befürchten haben, solange sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit handeln und die Aufnahmen nicht in einer Weise verwenden, die den Schutzzweck des Paragraphen untergraben würde. Für Bürger wiederum bedeutet es, dass sie Polizeieinsätze filmen dürfen, insbesondere wenn die Polizei selbst Body-Cams einsetzt und somit die Nichtöffentlichkeit der Situation aufhebt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 201 StGB im Kontext von Body-Cam-Aufnahmen durch Polizeibeamte eine wichtige Rolle spielt, indem er die Grenzen der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes definiert. Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass die Verwendung von Body-Cams durch Polizeibeamte in der Regel nicht unter diesen Schutz fällt, da die Aufnahmen in einem öffentlichen oder faktisch öffentlichen Kontext erfolgen, in dem die Beamten eine hoheitliche Funktion ausüben.
Wie unterscheiden sich öffentliche von nichtöffentlichen Äußerungen im rechtlichen Sinne?
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Äußerungen im rechtlichen Sinne ist von zentraler Bedeutung, um die Rechtmäßigkeit von Aufnahmen und die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen zu beurteilen. Diese Unterscheidung hängt eng mit dem Schutz der Privatsphäre, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Zugang zu Informationen zusammen. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Unterscheidung beleuchtet.
Öffentliche Äußerungen
Öffentliche Äußerungen sind solche, die in einem Kontext gemacht werden, der grundsätzlich für jedermann zugänglich ist oder der eine breite Öffentlichkeit adressiert. Dies kann beispielsweise in öffentlichen Versammlungen, über Medienveröffentlichungen oder im Internet der Fall sein. Die Zugänglichkeit für eine unbestimmte Zahl von Personen ist ein entscheidendes Kriterium. Öffentliche Äußerungen unterliegen in der Regel einem geringeren Schutz der Privatsphäre, da die Personen, die diese Äußerungen tätigen, davon ausgehen müssen, dass ihre Worte von einem breiten Publikum wahrgenommen werden können. Gleichzeitig genießen öffentliche Äußerungen einen hohen Schutz durch die Meinungsfreiheit, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Nichtöffentliche Äußerungen
Nichtöffentliche Äußerungen hingegen sind solche, die in einem privaten oder beschränkt zugänglichen Rahmen gemacht werden, beispielsweise in persönlichen Gesprächen, geschlossenen Versammlungen oder vertraulichen Sitzungen. Diese Äußerungen sind nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich, der durch persönliche Beziehungen, Mitgliedschaften oder spezifische Einladungen definiert sein kann. Nichtöffentliche Äußerungen genießen einen höheren Schutz der Privatsphäre, da die beteiligten Personen erwarten können, dass ihre Worte nicht ohne weiteres einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden. Die unbefugte Aufnahme oder Weitergabe nichtöffentlicher Äußerungen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise unter dem Aspekt der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB in Deutschland.
Zusammenfassung: „Aktuell stellt die Bodycam eine einseitige Drohkulisse dar, da sie ausschließlich zulasten von Bürgerinnen und Bürgern eingesetzt wird, unabhängig davon, ob sich die Polizei rechtswidrig verhält oder nicht“, schreiben die Polizeiexperten Hartmut Aden und Jan Fährmann.
Obwohl das Recht am eigenen Bild in Deutschland sehr streng ist, erlauben spezielle gesetzliche Ausnahmen und das übergeordnete Interesse an der öffentlichen Sicherheit den Einsatz von Bodycams durch Polizei und staatliche Mitarbeiter. Diese Aufnahmen sind rechtlich zulässig, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere den Vorschriften des KunstUrhG, des Datenschutzrechts und den jeweiligen Polizeigesetzen. Die Einwilligung der gefilmten Bürger ist in diesem Kontext nicht erforderlich, da der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Dokumentation von Polizeieinsätzen überwiegen.
Mit anderen Worten. Die Sicherheit eines Mitarbeiters des Staates überwiegt über die Sicherheit und Grundrechte eines Bürgers ! Interssant finden Sie nicht ?
Wie du mir, so ich dir (tit for tat)
Gleiches Recht für alle ! (Was die Polizei darf, darfst du auch!) So wie in den Vereinigten Staaten von Amerika wir Bürger uns leider gegen Mitarbeiter des Staates, Politiker, der Armee und der Polizei schützen müssen. Wir Bürger uns schützen müssen gegen diese Tyrannei, diese möchtegern Diktatoren, die leider Weltweit vertreten sind. Da die Polizei gegen Gesetze einfach Bürger mit ihren Bodycams aufnimmt per Video. Hier ist sicher keine Sprache mehr von ‘Recht am eigenen Bild’, ‘Kunsturheberrechtsgesetz’ oder ‘Beiwerk’. Der Deutsche Staat diese Gesetzlosigkeit mit ihren Schutz gegen ihre eigenen Bürger begründet. Tit for tat. Wir Bürger dann diese Gesetzlosigkeit, das Filmen, mit unseren Schutz gegen Mitarbeiter des Staates begründen!
Polizei hält dich ohne jeglichen Grund auf Strasse fest und verlangt nach deinem Ausweiss
Verlangen sie immer, Bitten sie immer darum, das der Beamte seine Bodycam einschaltet ! Weisen sie zudem darauf hin, das sie diese Kommunikation und Interaktion durch sie selbst gefilmt wird. Dies alles zur eigenen Sicherheit gegen Polizeigewalt und Tyrannei dient. Weisen sie darauf hin, das die eigene jeweilige Aufnahme per Bild und Ton ist ! Weisen sie darauf hin, das alles was Besprochen wird, kein öffentliches gesprochenes Wort mehr ist. Weisen sie darauf hin, das die mit dem jeweiligen Beamten kein privates Wort sprechen wollen. Weisen sie darauf hin, das sie nur zu einem öffentliches Wort zustimmen.
Da die meisten Polizisten nur dem privaten Wort zustimmen werden und ein öffentliches Wort ablehnen, weisen darauf hin, das diese Interaktion mit sofortiger Wirkung beendet ist !
Sage immer, wenn Sie filmen, dann filme ich Sie auch! Alles zum eigenen Schutz gegen Polizeigewalt und Tyrannei! Wenn es ihnen untersagt wird, dann verlangen Sie, das alle Videoaufnahmen durch den Mitarbeiter des Staates mit sofortiger Wirkung unterlassen werden!
“The greatest form of control is where you think you’re free when you’re being fundamentally manipulated and dictated to. One form of dictatorship is being in a prison cell and you can see the bars and touch them. The other one is sitting in a prison cell but you can’t see the bars but you think you’re free. What the human race is suffering from is mass hypnosis. We are being hypnotized by people like this: newsreaders, politicians, teachers, lecturers. We are in a country and in a world that is being run by unbelievably sick people. The chasm between what we’re told is going on and what is really going on is absolutely enormous.” – Zitat: David Vaughan Icke (Freidenker)
Fazit:
Das Bauchgefühl, wünscht sich Demokratie…
Der Kopf, fordert Marxismus…
Das Herz, sehnt sich nach Anarchie…
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