Niederländische-Gesetz-Toleranzpolitik
In den Niederlanden existiert eine einzigartige Gesetz-Toleranzpolitik in Bezug auf Cannabis, bekannt als “Gedoogbeleid”. Dieses Politikmodell beruht auf der formellen Illegalität von Cannabis, wird aber unter bestimmten Bedingungen toleriert.
Das “Gedoogbeleid” entstand in den 1970er Jahren mit dem Ziel, Konsumenten von “weichen Drogen” von solchen “harten Drogen” zu trennen. Obwohl Produktion und Handel von Cannabis laut dem Opiumgesetz verboten sind, verfolgen die Behörden den Verkauf von kleinen Mengen in Coffeeshops nicht, solange diese sich an bestimmte Regeln halten. Diese Regeln umfassen die AHOJG-Kriterien: Keine Werbung (A), keine harten Drogen (H), keine Belästigung der Umgebung (O), kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren (J) und keine großen Mengen (maximal 5 Gramm pro Kunde.) Früher waren es noch 30 Gramm. (G). Coffeeshops dürfen maximal 5 Gramm Cannabis pro Person und Tag verkaufen. Der Besitz von bis zu 5 Gramm Cannabis für den persönlichen Gebrauch wird nicht strafrechtlich verfolgt. Ebenso ist der Anbau von bis zu fünf Pflanzen für den Eigenbedarf erlaubt “gedoogd”.
Das Betreiben ist mit Auflagen nach den AHOJG-Kriterien verbunden:
- A (geen affichering) bedeutet: Keine Werbung, weder an der Außenfront des Cafés noch in Form von Medienwerbung (Radio, Presse, Handzettel) oder durch Werbegeschenke wie Feuerzeuge, Kugelschreiber oder sonstiges.
- H (geen harddrugs) bedeutet: Weder Verkauf harter Drogen noch die Duldung von Besitz oder Konsum derselben durch Gäste.
- O (geen overlast) bedeutet: Keine Ruhestörung oder Belästigung von Anwohnern und Passanten.
- J (geen verkoop aan jeugdigen) bedeutet: Kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren.
- G (geen verkoop van grote hoeveelheden) bedeutet: Keine großen Mengen, weder beim Verkauf an Gäste (max. 5 g pro Person und Tag) noch beim Bestand im Café (maximal 500 g).
(NL)
Gedoogbeleid
Gedogen
Im niederländischen Recht bezieht sich der Begriff „gedogen“ (niederländische Aussprache: [ɣəˈdoːɣə(n)] ⓘ; „Toleranz“, obwohl nicht wörtlich) auf die Nichtdurchsetzung bestimmter Gesetze. Die niederländische Regierung toleriert einige Vergehen. Manche Dinge wie der Besitz kleiner Mengen Cannabis sind offiziell gesetzlich verboten, aber die niederländische Regierung sieht davon ab, Anklage gegen die Täter zu erheben. Oft sind diese Maßnahmen das Ergebnis einer Spannung zwischen vertraglichen Verpflichtungen und innenpolitischer Politik.
Um ein Beispiel in Laiensprache (English: layman’s terms) zu geben: Ein Elternteil kann seinem Kind sagen, dass es keine Kekse aus der Keksdose nehmen darf. Die Großeltern können ihrem Kind unabhängig von ihren Überzeugungen nicht sagen, dass es einen Keks nehmen darf, weil das zu einem Konflikt mit den Eltern führen würde. Wenn die Großeltern sehen, dass sich das Kind trotzdem einen Keks nimmt, entscheiden sie sich vielleicht, nichts zu sagen. Sie möchten das Kind vielleicht nicht bestrafen oder davon abhalten, können das Verhalten aber auch nicht gutheißen. Die Großeltern tun vielleicht so, als wäre nichts passiert, um einen Konflikt sowohl mit ihren Überzeugungen als auch mit den Eltern zu vermeiden. Sie tolerieren (niederländisch „gedoogt“) das Verhalten.
In den Statuten heißt es dazu: „Grundlage der ‚Gedoog‘-Politik ist die Abwägung von Interessen, bei der das Interesse der Strafverfolgung einem erkennbaren höheren Zweck untergeordnet werden muss. Es handelt sich um eine positive Entscheidung, ungeachtet der verfügbaren Strafverfolgungskapazitäten keine Verfolgung und Strafverfolgung einzuleiten.“
Coffeeshop
Ein Coffeeshop ist eine geduldete Verkaufsstelle sogenannter weicher Drogen in den Niederlanden.
Nach wie vor ist, in Übereinstimmung mit dem UNO-Einheitsabkommen von 1961, der Handel und Besitz mancher Drogen illegal. Auf Empfehlung einer Kommission wurde der Regierung 1976 geraten, die Prioritäten der Polizei neu zu definieren, um diese zu entlasten. Mit der Reform des Opiumgesetzes wurde der Umgang mit weichen Drogen in den Niederlanden neu definiert. Nun wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Strafverfolgung verzichtet.
(D)
Drogenpolitik
Drogenpolitik umfasst jenen Bereich der Politik, der sich mit den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit Drogen beschäftigt. Traditionell eher im Aufgabenfeld der Innenpolitik verortet, werden mittlerweile die Gesundheits- und Sozialpolitik eingebunden, um den Ansatz zu einer eher ganzheitlichen Sichtweise zu verschieben.
Opiumgesetz
Das Opiumgesetz, im Langtitel Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, regelte ab dem 1. Januar 1930 den Umgang mit Betäubungsmitteln im Deutschen Reich.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde das vorkonstitutionelle Opiumgesetz gemäß Art. 123, 124 GG zu Bundesrecht. Nach seiner zwischenzeitlichen Umbenennung zu „Betäubungsmittelgesetz“ wurde es durch eine Neufassung vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 abgelöst.
Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ehemals Opiumgesetz (s. u.), ist ein deutsches Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt.
Cannabis in Deutschland
Cannabis (Hanf) wurde auf dem Gebiet des heutigen Deutschland lange als Kulturpflanze angebaut; der Konsum wurde jedoch im 20. Jahrhundert schrittweise unter Verbot gestellt. Seit 2017 ist auch THC-haltiges Cannabis in bestimmten medizinischen Kontexten legal, für den Freizeitkonsum blieb es jedoch weiterhin illegal. Eine teilweise Legalisierung von THC-haltigem Cannabis für den Freizeitgebrauch wurde 2021 im Koalitionsvertrag angekündigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Februar 2024 vom Bundestag mehrheitlich angenommen und trat als Cannabisgesetz am 1. April 2024 in Kraft.
Cannabisgesetz
Das Cannabisgesetz (CanG) ist ein umfangreiches deutsches Artikelgesetz, welches den privaten Besitz, Anbau und medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Das Gesetz trat nach seinem Art. 15 überwiegend am 1. April 2024 in Kraft. Anbauvereinigungen sind erst ab 1. Juli 2024 erlaubt.
Kernpunkt ist die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) durch Streichung von Cannabis aus den nicht verkehrs- bzw. verschreibungsfähigen Substanzen. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung für Cannabis wurde Cannabis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert war, einschließlich Nutzhanf und Cannabisharz gem. Art. 3 Nr. 6 CanG aus den Anlagen des BtMG entnommen. Damit gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Es unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG.
Weitere Gesetze wie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung wurden in Folge der Neubewertung von Cannabis geändert.
Dies ist der Richtige Weg ! Legalisieren! Nicht Kriminalisieren!
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