Feindstaatenklausel

Feindstaatenklausel der Charta der Vereinten Nationen

UN Enemy State Clause: Die Artikel 53 (Kapitel „Regionale Abmachungen“), 77 (Kapitel „Das internationale Treuhandsystem“) und 107 (Kapitel „Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit“) SVN entstanden im Jahr 1945 bei der Formulierung der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

Das von den Staats- und Regierungschefs verabschiedete Dokument des Gipfels vom September 2005 (A/RES/60/1) enthält den Beschluss, die Bezüge zu „enemy states“ in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen zu streichen. Dies erforderte allerdings eine Änderung des Charta-Textes nach dem dafür vorgeschriebenen Verfahren durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit sowie anschließende Ratifikation durch ebenfalls zwei Drittel der Mitgliedstaaten. In einer Information von 2007 heißt es, die Bundesregierung brächte dieses Anliegen bei der nächsten Änderung der Charta ein. Eine separate Forderung nach Änderung ausschließlich zur Streichung der Feindstaatenklauseln wird aber nicht ausgesprochen, da sie in gewissem Gegensatz zur erwähnten Rechtsauffassung der Bundesregierung stünde, die Klauseln gölten bereits jetzt nicht mehr.

Eine Gesetz-Toleranzpolitik (Nederlands: gedoogbeleid) in diesem Konflikt ist nicht Akzeptable. Das Gesetz zur Kriminalisierung gibt es, dann wird es auch angewandt, wann immer sie möchten. Daher gibt es nur einen Weg, die „enemy states“ Angabe im Bezug Deutschland, wird gestrichen, aus der UN Charta.

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