Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 113 StGB normiert ist. Die Vorschrift verbietet, Staatsdienern bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten. Sie soll sowohl die Unversehrtheit der Vollstreckungsbeamten als auch die Autorität staatlicher Vollstreckungshandlungen schützen. Zu ihren typischen Anwendungsbereichen zählen Widerstandshandlungen bei der Festnahme von Personen.

Inhaltlich handelt es sich bei § 113 StGB um eine besondere Form der Nötigung (§ 240 StGB). Beide Delikte haben sich allerdings historisch weitgehend unabhängig voneinander entwickelt, weshalb die Vorschriften nur wenig aufeinander abgestimmt sind. Deshalb ist das systematische Verhältnis zwischen beiden Tatbeständen seit langem umstritten und bis heute nicht abschließend geklärt. In engem Zusammenhang zu § 113 StGB stehen § 114 StGB und § 115 StGB, die den Anwendungsbereich des § 113 StGB auf Nötigungen von Beamten außerhalb von Vollstreckungssituationen sowie auf die Nötigung von Rettungskräften erstrecken.

Für das Widerstandleisten können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen kann eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Sondervorschriften für die Nötigung von Amtsträgern existieren auch in den deutschsprachigen Nachbarländern. So verwirklicht Art. 285 des Schweizer StGB, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine vergleichbare Strafnorm findet sich in Österreich in § 269 StGB.

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