Mutter kritisiert die Reaktion der Polizei und versteht „Elterntaxis“

„Liebes Rundblick Unna Team. Ich muss mir mal Luft machen.“
So beginnen viele Zuschriften, die unsere Redaktion von Leserinnen und Lesern bekommt. In einem aktuellen Fall möchte sich eine junge Mutter aus Unna mal „Luft machen zum Thema ,Elterntaxi´“.
Wie berichtet, besucht die Kreispolizei Unna seit Beginn des neuen Schuljahrs reihum verschiedene Schulen im Kreis Unna, um mit den Eltern Gespräche über die Gefahren durch den hohen Bring- und Abholverkehr an den Schulgebäuden zu führen. Die Verkehrspolizisten versuchen die Mütter und Väter davon zu überzeugen, ihre Kinder zu Fuß zur Schule gehen oder radeln zu lassen statt sie im „Elterntaxi unmittelbar bis vors Schultor zu fahren.
Vielfach antworten Eltern darauf: „Das ist mir für mein Kind zu unsicher.“
Nachvollziehen kann das Dani B. aus Unna, deren Tochter in der vorigen Woche eingeschult wurde.
Die Familie wohnt unweit der Grundschule, und nach einer gewissen Eingewöhnung soll die Erstklässlerin den Schulweg auch alleine mit ihrer Freundin bestreiten, berichtet die Mutter.
„Aktuell bringe ich die beiden (zu Fuß!!) zur Schule.
Auf dem Weg (Falkstraße) ist mir am Freitag ein offensichtlich obdachloser Mann aufgefallen, der unweit der Schule und mehrerer Kitas unter der Unterführung an der Falkstraße nächtigt.“
Dani B. rief die Polizei an und bat darum, den Mann zu wecken und den Schulweg zu sichern.
„Es ist ja nicht so, dass die Polizei 300 Meter weiter an der Schule steht und darauf achtet, dass die Kinder sicher über die Straße kommen.
Da wurde mir tatsächlich gesagt, dass die Polizei nichts unternehmen würde, solange nichts passiert und die Person nicht aggressiv oder handgreiflich wird.
Da kann ich doch nur den Kopf schütteln. Müssen unsere Kinder erst angegriffen werden??“
Tatsächlich bekam Dani B. von dem betreffenden Polizeibeamten die völlig korrekte Antwort. Wenn sich ein Mensch friedlich im öffentlichen Raum aufhält und wie in diesem Fall unter einer Unterführung im Freien schläft, besteht zunächst einmal kein Anlass und auch keine rechtliche Handhabe, ihm das zu verwehren oder gar polizeilich einzuschreiten.
Dies ist erst dann der Fall, wenn von der Person eine „Eigen- oder Fremdgefährdung“ ausgeht (oder beides). Konkret wäre das etwa dann der Fall, wenn der Betreffende Passanten bedrohen oder sogar angreifen würde und/oder wenn er seine eigene Gesundheit schädigt, indem er auch bei Kälte und strömendem Regen draußen im Freien ausharrt. Oder wenn er krank/verletzt ist und Hilfe verweigert.
In aller Regel, berichtete uns die Kreispolizei schon häufig in solchen Fällen, schauen die Streifenbeamten regelmäßig bei den „bekannten“ Schlafstellen von Obdachlosen vorbei und haben ein Auge auf sie.
So war es auch bei dem Obdachlosen, der monatelang im Bushaltehäuschen auf dem Unnaer Rathausplatz nächtigte. Oder bei der obdachlosen Frau vom Westfriedhof, die vor zwei Jahren dort über Monate hinweg „campierte“. Auch unsere Redaktion sprach damals mit der Frau, die freundlich, aber entschieden deutlich machte, dass es ihr Wunsch sei, hier draußen im Freien zu „wohnen“. Weil sie schließlich ernsthaft erkrankte, wurde sie damals ins Krankenhaus gebracht.
Dani B. kann mit Blick auf den Obdachlosen am Schulweg zur Falkschule gleichwohl „jede Mutter und jeden Vater verstehen, die ihr Kind am Liebsten bis ins Klassenzimmer bringen möchten.“
Obdachlosigkeit
Obdachlosigkeit ist eine Lebenslage, in der Menschen keinen festen Wohnsitz haben und im öffentlichen Raum, im Freien oder in zwangsgemeinschaftlichen Notunterkünften übernachten. Die Mehrzahl der Obdachlosen in den Industriestaaten ist männlich, unter den Obdachlosen machen Männer etwa 70 % aus. Davon ist Wohnungslosigkeit zu unterscheiden: Ende 2022 hatten 607.000 Menschen in Deutschland nach Angaben der Bundesregierung keine eigene Wohnung und 50.000 davon waren obdachlos. Langzeitobdachlose sind heute in den meisten Großstädten präsent. Abfällige Bezeichnungen wie „Penner“, „Sandler“ oder die Gleichsetzung mit Bettlern sind im städtischen Alltag weit verbreitet. Eine romantisch-verklärende Sicht findet sich im französischen Begriff Clochard. Häufig sind Opfer von Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, aber auch von Zerstörungen infolge von Bürgerkriegen oder Kriegen zumindest für einige Zeit lang ohne Obdach. Dabei wirken sich vergleichbare Ereignisse in Entwicklungsländern aufgrund geringerer Ressourcen tendenziell stärker aus als in wohlhabenderen Ländern.
Obdachlosendiskriminierung
Obdachlosendiskriminierung bezeichnet die Diskriminierung von Obdachlosen, welche Abwertung, Ausgrenzung und körperliche Gewalt bis zu Mord umfasst. Neben Taten von Außenstehenden findet auch gegenseitige Diskriminierung von Obdachlosen statt.
Obdachlosenabwertung
In Deutschland wird mit dem Forschungsprojekt Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit die Abwertung von Obdachlosen jährlich gemessen. Abwertung von Obdachlosen meint hier die „Feindseligkeit gegenüber jenen Menschen, die den Vorstellungen von einem geregelten bürgerlichen Dasein nicht entsprechen.“ Zum Thema Abwertung der Obdachlosen sagten 2007 38,8 % der Befragten, dass ihnen Obdachlose in Städten unangenehm seien (2005: 38,9 %). Der Aussage, Obdachlose seien arbeitsscheu, stimmten 32,9 % zu (2005: 22,8 %). Der Forderung, bettelnde Obdachlose sollten aus den Fußgängerzonen entfernt werden, schlossen sich 34 % der Befragten an (2005: 35 %). Insgesamt sei die Abwertung von Obdachlosen gegenüber 2005 gestiegen. Wilhelm Heitmeyer mutmaßt, dass die zunehmende Abwertung von Obdachlosen mit einer Verschiebung der Marktwirtschaft zur Marktgesellschaft und damit einer Ökonomisierung des Sozialen zusammenhänge, der zur Folge Menschen stärker nach dem Kriterium der Nützlichkeit betrachtet werden, was wiederum zur Abwertung der als „nutzlos“ empfundenen Obdachlosen beitrage:Ökonomistischen Bewertungskriterien können neben den Langzeitarbeitslosen weitere Gruppen zum Opfer fallen, die nur einen geringen oder gar keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung der Marktgesellschaft beitragen. Letzteres gilt insbesondere für jene Personen, die in der Sozialhierarchie noch unter den Langzeitarbeitslosen stehen und deren Arbeitsmoral als noch geringer geschätzt wird: die Obdachlosen.
Gewalt gegen Obdachlose
Gewalt gegen Obdachlose in der Bundesrepublik Deutschland
Medien berichteten mehrfach über Gewalt gegenüber Obdachlosen. Eine offizielle Statistik über alle Fälle von Gewalt gegen Obdachlose wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht geführt, da in der Polizeilichen Kriminalstatistik keine Daten zur generellen Opfereigenschaft „Wohungs- oder Obdachlosigkeit“ erhoben werden. Jedoch wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik das Opfermerkmal „Obdachlosigkeit“ im Katalog „Operspezifik/Opfer wegen persönlicher Beeinträchtigung“ verzeichnet. So kann erfasst werden, wenn die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass die Tatmotivation speziell in Zusammenhang mit dieser personenbezogenen Eigenschaft des Opfers steht. Im Jahr 2023 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2122 solcher Straftaten wegen der persönlichen Beeinträchtigung Obdachlosigkeit verzeichnet. Davon sind 885 der Gewaltkriminalität zuzuordnen. Zwischen 2018 und 2023 stiegen die Fallzahlen um 36,8 Prozent. Nicht alle Straftaten gegen Obdachlose werden angezeigt und tauchen somit nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik auf. Bei einer empirischen Untersuchung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2022 gaben 58 % der Wohnungslosen an, Gewalt erfahren zu haben, nachdem sie wohnungslos wurden. Davon gaben 70 Prozent an, beschimpft, beleidigt oder bedroht worden zu sein. 54 Prozent derjenigen, die Gewalt erfahren haben, gaben an, Opfer von Diebstahl oder Raub geworden zu sein. Fast die Hälfte der Gewaltopfer gab an, eine Körperverletzung erfahren zu haben. 22 Prozent der Gewaltbetroffenen gab an, in der Wohnungslosigkeit sexuelle Gewalt wie sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigung erlebt zu haben, wobei dies auf 36 Prozent aller wohnungslosen Frauen zutraf und auf 3 Prozent der männlichen Wohnungslosen. 8 Prozent der gewaltbetroffenen Wohnungslosen gab zudem an, zur Prostitution genötigt worden zu sein. Aufgrund von öffentlicher Kritik werden seit dem Jahr 2001 offiziell die Übergriffe gegen Obdachlose als Politisch motivierte Kriminalität und Hasskriminalität gewertet. Dementsprechend erfasst der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PKM) Straftaten gegen Obdach- und Wohnungslose unter dem Oberthemenfeld „Hasskriminalität“ und dort unter dem Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“. Im Jahr 2023 wurden im Unterthemenfeld „Gesellschaftlicher Status“ (in dem nicht nur Straftaten gegen obdach- und wohnungslose Menschen erfasst werden) 19 Straftaten registriert; dazu gehörten auch Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Nötigungen.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik selbst enthält keine Daten zu Tätergruppen, die Straftaten wegen der persönlichen Beeinträchtigung Obdachlosigkeit begehen. Bei einer Auswertung von der Polizei bekannten Sachverhalte der Jahre 2018 bis 2023 konnte das Bundeskriminalamt keine obdach- oder wohnungslosen Personen feststellen, die Todesopfer rechter Gewalt wurden. In der Vergangenheit gab es jedoch Obdachlose, die Todesopfer rechtsextremer Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland wurden. Eine Auswertung der gemeldeten Straftaten zeigt, dass es sich bei den Tätern oftmals um kleine Gruppen von Jugendlichen mit rechtsextremem Hintergrund handelt.
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe dokumentiert Gewalttaten gegen Wohnungslose und stellt diese auf einer Deutschlandkarte dar.
Kriminalisierung und Ausgrenzung von Obdachlosen in der Bundesrepublik
Kriminalisierung und Ausgrenzung von Obdachlosen in der Bundesrepublik. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Obdachlosen auch in der Bundesrepublik zunächst faktisch weiter kriminalisiert. Eine Kombination aus Fürsorge, Diskriminierung und Kriminalisierung ergab sich im Rahmen der sogenannten Hilfe für Gefährdete, die es in Deutschland bis zum Kippen des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht 1967 ermöglichte, Obdachlose allein aufgrund ihrer Obdachlosigkeit auf unbegrenzte Zeit zu inhaftieren. Eine Inhaftierung auf dieser Grundlage ist seitdem nicht mehr möglich, aber Obdachlose werden noch immer aus Innenstadtbereichen und öffentlichen Gebäuden vertrieben, auch mithilfe juristischer Kniffe wie dem Anzeigen des Sammelns von Pfandflaschen.
Mitbürger, die Sie unbedingt meiden sollten, Dani B. aus Unna
“Tatsächlich bekam Dani B. von dem betreffenden Polizeibeamten die völlig korrekte Antwort. Wenn sich ein Mensch friedlich im öffentlichen Raum aufhält und wie in diesem Fall unter einer Unterführung im Freien schläft, besteht zunächst einmal kein Anlass und auch keine rechtliche Handhabe, ihm das zu verwehren oder gar polizeilich einzuschreiten.”
Trotzdem vermittelt diese Person, Frau B. aus Unna, ein falsches Bild des geltenden Rechts in der Öffentlichkeit, das sie auch ihrem Umfeld und ihren Kindern fälschlicherweise vermitteln möchte. Frau B. empfindet es als unangenehm, weil ein Obdachloser auf dem Weg zur Schule ihres Kindes, seine Nachtruhe hält. Deshalb möchte Frau B. aus Unna einen harmlosen, leidenden Obdachlosen, der nichts an Besitz hat, als einen Schwerverbrecher darstellen. Ich denke, bei einem Obdachlosen kann man nicht mehr sowie Kaputt machen. Trotzdem ist es ein Rufmord! Es ist eindeutig Verleumdung und Diskriminierung! Das ist was Frau B. aus Unna, ihren Kindern und ihrem Umfeld beibringen möchte. Heuchler und Lügner zu werden, diese dann Falsche Polizeimeldungen tätigen werden, sowie Frau B. . Zum Glück ist die Polizei nicht dazu da Gefühle durchzusetzen, sondern das geltende Gesetz. Meiden sie solche Asoziale Mitbürger sowie Frau B. aus Unna. In diesem Fall sollte man darüber nachdenken, Frau Dani B. aus Unna nach den Paragraphen § 153, 164, 186 und 187 des deutschen Strafgesetzbuches, zur Verantwortung zu ziehen.
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