Lex Romanum ‘Römisches Recht’

Capitis Diminutio, Minima and Maxima
Capitis deminutio ist ein Begriff aus dem römischen Recht, der den teilweisen oder vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit einer Person beschreibt.

Capitis deminutio
‘Verkleinerung des Kopfes’
‘Verkürzung der Person’
Capitis deminutio oder capitis diminutio ist ein Begriff aus dem römischen Recht und bedeutete den vollständigen oder teilweisen Verlust der Rechtsfähigkeit einer Person. Es wird unterschieden zwischen der deminutio minimamedia und maxima.
Der schwerste Grad, die capitis deminutio maxima, bedeutete z. B. bei Versklavung oder Kriegsgefangenschaft den Verlust von Freiheit (libertas), Bürgerrecht (civitas) und Familie (familia) und damit den bürgerlichen TodCapitis deminutio media bestand im Verlust des Bürgerrechts und der Familie, ohne jedoch die persönliche Freiheit zu verlieren. Beispielsfälle waren Auswanderung oder das Begehen schwerer Straftaten. Capitis deminutio minima bedeutete für eine Person das Ende ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie. So bewirkte die Verheiratung einer Frau ihr Heraustreten aus dem agnatischen Verband ihrer Herkunftsfamilie.

Capitis Diminutio Maxim
Der höchste oder umfassendste Statusverlust. Dies geschah, als sich der Status eines Menschen von Freiheit in Knechtschaft änderte, als er zum Sklaven wurde. Damit gingen alle Bürgerrechte und alle Familienrechte verloren.
[Black’s Law Dictionary, vierte Ausgabe, S. 264]

Capitis Diminutio Media
Ein geringerer oder mittlerer Statusverlust. Dies geschah, wenn ein Mann seine Bürgerrechte verlor, ohne jedoch seine Freiheit zu verlieren. Es führte auch zum Verlust der Familienrechte.
[Black’s Law Dictionary, vierte Ausgabe, S. 264]

Capitis Diminutio Minima
Der niedrigste oder am wenigsten umfassende Grad des Statusverlusts. Dies geschah, wenn nur die familiären Beziehungen eines Mannes geändert wurden. Dies geschah bei der Anmaßung einer Person, die ihr eigener Herr gewesen war (sui juris), oder bei der Emanzipation einer Person, die unter der patria potestas gestanden hatte. Die Rechte auf Freiheit und Bürgerschaft blieben unverändert. Siehe Inst. 1, 16, pr.; 1, 2, 3; Dig. 4, 5, 11; Mackeld.Rom. Law, 3 144.
[Black’s Law Dictionary, vierte Ausgabe, S. 264-265]

Bürgerlicher Tod
‘Capitis Deminutio Maxima’
Der bürgerliche Tod (französisch mort civile) bedeutet den Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit.
Rechtsgeschichte
Der bürgerliche Tod war bereits im römischen Recht eine Folge der capitis deminutio maxima, des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen. Auch das gemeine Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in der Friedlosigkeit als Folge der Oberacht.
Der so Bestrafte lebte zwar physisch weiter, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert. Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe auch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. Bei Rückkehr aus der Gefangenschaft stellte das Postliminium oder Ius postliminii die alte Rechtsstellung des Rückkehrers wieder her.
Die napoleonische Gesetzgebung knüpfte an diese Rechtstradition an und wurde auch in anderen europäischen Ländern aufgegriffen.
Sowohl der französische Code civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z. B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor. Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben. In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erarbeitet wurden, so in Artikel 9 der preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848 oder § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849.
Nationalsozialismus
Seit den Nürnberger Gesetzen von 1935 wurde die Rechtsstellung jüdischer Bürger in der Zeit des Nationalsozialismus als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet. Das Reichsgericht ermöglichte so etwa 1936 der UFA die Kündigung eines Vertrages mit dem jüdischen Regisseur Erik Charell, obwohl der Vertrag nur eine Kündigung vorsah, wenn Charell „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung der Regietätigkeit im Stande“ sei. Die Eigenschaft „Jüdischsein“ bewirke – so das Reichsgericht – Charells bürgerlichen Tod.
Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von November 1941 verloren jüdische Deutsche ihre Staatsbürgerschaft und die damit nach der Weimarer Reichsverfassung einhergehenden bürgerlichen Rechte mit ihrer Deportation aus dem Reichsgebiet. Aus ideologischen Gründen wurden auch zahlreiche andere Personen ausgebürgert.
Gegenwart
In Deutschland wurde die Entmündigung wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Geschäftsfähigkeit auch oft inoffiziell als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet, obwohl sie nicht mit einem Entzug der Rechtsfähigkeit an sich verbunden war und von der Idee her im Interesse des Entmündigten geschah. Zum 1. Januar 1992 wurde die Entmündigung durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge wurde in der Alt-Bundesrepublik durch die Strafrechtsreform 1969 abgeschafft. Nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verliert der Verurteilte kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Absatz 1 StGB). Sonst kann das Gericht, soweit das Gesetz es besonders vorsieht, für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren diese Fähigkeiten aberkennen (§ 45 Absatz 2 StGB). Außerdem kann das Wahl- und Stimmrecht aberkannt werden, soweit das Gesetz es besonders vorsieht (§ 45 Absatz 4 StGB).
In der DDR bestimmte § 58 des Strafgesetzbuches (StGB-DDR) seit 1968 die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte als Nebenstrafe gemäß § 58 Abs. 1 StGB-DDR wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (§§ 85 ff. StGB-DDR); Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 96 ff. StGB-DDR) oder Mordes (§ 112 StGB-DDR). Die Dauer der Aberkennung betrug mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wurde die Aberkennung für dauernd ausgesprochen (§ 58 Abs. 3 StGB-DDR). Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verlor der Verurteilte dauerhaft seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verlor er außerdem das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden (§ 58 Abs. 4 StGB-DDR).
Weitere Nebenfolgen, insbesondere zivil- und familienrechtlicher Art waren zwar gesetzlich nicht geregelt, da sie aber sehr stark an staatliche Vorbehalte und Genehmigungen geknüpft waren, wurden solche Aberkennungen auf Umwegen dennoch berücksichtigt. Vollständig aufgehoben wurde § 58 StGB-DDR erst mit dem Einigungsvertrag 1990, nachdem 1987 lediglich die Abschaffung der Todesstrafe Berücksichtigung fand und im Juli 1990 der Absatz 1 präzisiert wurde.
Bei Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Verwirkung dieser Grundrechte und ihr Ausmaß aussprechen (Art. 18 GG, § 13 Nr. 1, §§ 36 ff. BVerfGG). Juristische Personen können aufgelöst werden. In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher zwar mehrere Anträge, aber keine stattgebende Entscheidung.
Mit der Ablegung des Ordensgelübdes und der dadurch bewirkten Aufnahme in ein Kloster gehen im römisch-katholischen Ordensrecht je nach Eigenart des Ordensinstituts bis in die Gegenwart bestimmte Rechtsfolgen für die Erwerbs-, Besitz- und Ehefähigkeit des Professen einher; näheres siehe Klostertod.

Capitis Diminutio bedeutet wörtlich übersetzt „Verkleinerung des Kopfes“ oder „Verkürzung der Person“. Es beschreibt den Vorgang, bei dem sich der rechtliche Status einer Person ändert, meist durch Verlust bestimmter Rechte oder sozialen Privilegien.
Capitis Diminutio Minima (kleine Verminderung):Bedeutet den Verlust weniger Rechte, z.B. die Veränderung des Status innerhalb der Familie (z.B. von Freigelassenen auf Sklaven, oder bei einer Änderung des Familienstandes). Es betrifft in der Regel nur den persönlichen Status, ohne die rechtliche Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der geringste Grad, bei dem nur die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie endet, ohne dass Freiheit oder Bürgerrecht verloren gehen. Ein typischer Fall war die Eheschließung einer Frau, die aus der agnatischen Familie ausscheidet, oder die Übertragung in die Gewalt eines anderen Familienoberhaupts.
Capitis Diminutio Media (mittlere Verminderung):Bezieht sich auf eine größere Veränderung, etwa den Verlust der Freiheiten, aber die Person bleibt rechtlich handlungsfähig. Zum Beispiel bei einem Sklaven, der zum Freigelassenen gemacht wird, oder bei Änderungen im Status der Person, die ihre rechtliche Stellung stärker beeinflussen. Verlust des Bürgerrechts und der familiären Zugehörigkeit, jedoch ohne Verlust der persönlichen Freiheit. Beispiele sind Auswanderung, Exil oder schwere Straftaten, die den Verlust der Bürgerrechte nach sich ziehen, aber nicht die Freiheit.
Capitis Diminutio Maxima (große Verminderung):Bedeutet den vollständigen Verlust der rechtlichen Persönlichkeit, z.B. bei der vollständigen Entmachtung, Sklaverei oder dem Verlust aller Rechte. Es ist die gravierendste Form der Veränderung des Status. Der schwerste Grad, bei dem eine Person ihre Freiheit (libertas), ihr Bürgerrecht (civitas) und ihre familiäre Zugehörigkeit (familia) verliert. Dies entsprach im römischen Recht dem bürgerlichen Tod, etwa bei Versklavung oder Kriegsgefangenschaft.
Zusammenfassung:
Capitis Diminutio beschreibt eine Veränderung im rechtlichen Status einer Person.
Minima ist eine geringe Veränderung.
Media ist eine mittlere Veränderung.
Maxima ist die schwerwiegendste Veränderung, die oft mit dem Verlust der Persönlichkeit verbunden ist.
Es existieren Theorien und Interpretationen, die behaupten, dass der Besitz eines Deutschen Personalausweises einem „bürgerlichen Tod“ (Capitis deminutio maxima) gleichkäme, weil angeblich die Freiheit oder Staatsangehörigkeit eingeschränkt werde.

Römische Rechte gelten noch heute Weltweit
Rechte eines DEU Bürgers

Beispiele Anhand eines deutschen Ausweises.

ERIKA MUSTERMANN : Bedeutet den vollständigen Verlust der rechtlichen Persönlichkeit, z.B. bei der vollständigen Entmachtung, Sklaverei oder dem Verlust aller Rechte. Es ist die gravierendste Form der Veränderung des Status. Der schwerste Grad, bei dem eine Person ihre Freiheit (libertas), ihr Bürgerrecht (civitas) und ihre familiäre Zugehörigkeit (familia) verliert. Dies entsprach im römischen Recht dem bürgerlichen Tod, etwa bei Versklavung oder Kriegsgefangenschaft.

Capitis Diminutio Maxima
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( https://youtu.be/INbnza3wmD0?si=Mk3tZeCVVALQz0cm )
 
QUANTUM LANGUAGE OF LAW by JUDGE :David-Wynn: Miller
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( https://youtu.be/ULL0TX_Kazo?si=zWykuVByQwKPBY3P )

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